"Ebenso wenig haftet sie als Tieraufseherin i.S. von § 834 S. 1 BGB. Denn nicht jeder, zu dessen vertraglichen Verpflichtungen der Umgang mit Tieren gehört, ist Tieraufseher. Die "Führung der Aufsicht über das Tier" setzt vielmehr voraus, dass dem Aufsichtspflichtigen die tatsächliche Gewalt und die Beherrschung der Tiergefahr für eine gewisse Dauer zur selbständigen Ausübung überlassen worden ist. Stallburschen oder angestellte Reitleiter, die - wie die Beklagte zu 2) - auf Anweisung handeln müssen, kommen deshalb als Aufsichtsführende nicht in Betracht (Senat, VersR 1981, 82; OLGR Köln, 1999, 253; Palandt/ Thomas, BGB, 61. Aufl., § 834 Rn. 2)."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2002 - I-4 U 207/01 (externer Link)