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Ein oft zu unrecht unberücksichtigter rechtlicher Umstand liegt in der Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinn haftet nicht persönlich nach außen. Und ein Bauunternehmer ist in doch nicht unerheblicher Anzahl als Verwaltungshelfer tätig - auch wenn ihm das nicht immer bewusst ist.
Zu beachten ist allerdings, dass für den Fall, dass im Rahmen der Verwaltungshilfe Schäden durch pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen verursacht werden, nicht per se ein rechtlicher Freifahrtschein vorliegt. Denn der Geschädigte kann bei dem Hoheitsträger Ansprüche verfolgen und dieser kann ohne Weiteres Regress nehmen.
Die Verwaltungshilfe ist gleichwohl kein stumpfes Schwert. Denn in Verbindung mit den Grundsätzen der Verjährung kann es sein, dass ein Anspruchsteller, der sich zu sehr auf einen Bauunternehmer konzentriert und Ansprüche erfolglos verfolgt, Ansprüche gegen die öffentliche Hand verjähren lässt. Ab diesem Moment kann der Einwand der Amtshaftung ein sehr erfolgreiches Mittel werden. Denn oftmals - so beim Umfallen eines durch den Bauunternehmer aufgestelltes Verkehrsschild oder Sicherungsmaßnahmen einer öffentlichen Baustelle - sind die relevanten Tatsachen unstreitig und damit auch dem Anspruchsteller bekannt, so dass die kenntnisabhängige Verjährung bereits mit Ablauf des Schadenjahres beginnt (§ 199 Abs. 1 BGB). |
Rn. 9-300 | Zitat (BGH, Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18) ein-/ausblenden "1. In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff BGB (siehe etwa Senatsurteile vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14, NJW 2014, 3580 Rn. 8 mwN; vom 6. März 2014 - III ZR 320/12, BGHZ 200, 253 Rn. 29 mwN und vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12, BGHZ 196, 35 Rn. 24). Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (zB Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 aaO mwN; vom 6. März 2014 aaO mwN und vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05, NVwZ 2007, 487 Rn. 6; BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, VersR 2014, 502 Rn. 7)." vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18 (externer Link) | Rn. 9-301 |
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