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  Haftpflichtbuch AH
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Ein oft zu unrecht unberücksichtigter rechtlicher Umstand liegt in der Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinn haftet nicht persönlich nach außen. Und ein Bauunternehmer ist in doch nicht unerheblicher Anzahl als Verwaltungshelfer tätig - auch wenn ihm das nicht immer bewusst ist.

Zu beachten ist allerdings, dass für den Fall, dass im Rahmen der Verwaltungshilfe Schäden durch pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen verursacht werden, nicht per se ein rechtlicher Freifahrtschein vorliegt. Denn der Geschädigte kann bei dem Hoheitsträger Ansprüche verfolgen und dieser kann ohne Weiteres Regress nehmen.

Die Verwaltungshilfe ist gleichwohl kein stumpfes Schwert. Denn in Verbindung mit den Grundsätzen der Verjährung kann es sein, dass ein Anspruchsteller, der sich zu sehr auf einen Bauunternehmer konzentriert und Ansprüche erfolglos verfolgt, Ansprüche gegen die öffentliche Hand verjähren lässt. Ab diesem Moment kann der Einwand der Amtshaftung ein sehr erfolgreiches Mittel werden. Denn oftmals - so beim Umfallen eines durch den Bauunternehmer aufgestelltes Verkehrsschild oder Sicherungsmaßnahmen einer öffentlichen Baustelle - sind die relevanten Tatsachen unstreitig und damit auch dem Anspruchsteller bekannt, so dass die kenntnisabhängige Verjährung bereits mit Ablauf des Schadenjahres beginnt (§ 199 Abs. 1 BGB).


 Rn.  9-300


Zitat (BGH, Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-301