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Bei gemeinsamer Sportausübung ist Anknüpfungspunkt einer Haftung eine Regelwidrigkeit. Eine solche ist erforderlich, damit überhaupt Ansprüche gegen einen anderen Teilnehmer bzw. Gegenspieler in Betracht kommen.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2021 - 9 U 127/20


 Rn.  9-762


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2021 - 9 U 127/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-763

Allerdings muss differenziert werden, ob Ansprüche nicht selbst für den Fall eines Unfalles wegen einer (einfachen / leichten) Regelwidrigkeit ausgeschlossen sind oder nicht. Denn leichtere Regelverletzungen sind dem Sport immanent. Hier wird differenziert zwischen der sportlichen Veranstaltung, der Frage des Versicherungsschutzes und der Schwere des Regelverstoßes.


 Rn.  9-764


Bei gemeinsamer Sportausübung gibt es Verletzungsrisiken, in die die Spieler durch ihre Teilnahme einwilligen und ohne besondere Pflichtverletzungen eines Mit- oder Gegenspielers auch keine Ansprüche verfolgen können.
vgl. LG Münster, Urteil vom 28.09.2015 - 02 O 374/14


 Rn.  9-765


Zitat (LG Münster, Urteil vom 28.09.2015 - 02 O 374/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-766

Ein solches Verhältnis, welches bei einer Verletzung des anderen Schadensersatzansprüche ausschließt, soll nicht angenommen werden, wenn es sich um eine Übungssituation im Training zwischen Lehrer und Schüler handelt und der Schüler durch den Lehrer verletzt wird. Dann bleiben auch bei einfachen Regelverstößen Ansprüche des Schülers möglich. Das gilt - nach OLG Hamm - auch bei Trainingseinheiten eines Kampfsportes.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2021 - 9 U 127/20


 Rn.  9-767


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2021 - 9 U 127/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-768

Die Privilegierung bei Unfällen im sportlichen Wettkampf greift nicht, wenn für den Schädiger Versicherungsschutz besteht. Denn dann kann nicht angenommen werden, dass die Teilnehmer selbst für (leichtere) Regelverstöße die Teilnehmer bzw. Gegner nicht zur Verantwortung ziehen wollen.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2021 - 9 U 127/20


 Rn.  9-769


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2021 - 9 U 127/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-770