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Auch die Verbreitung anderer, nicht der unmittelbaren Intimsphäre zugehöriger, Geheimnisse kann schadensersatzpflichtig sein.
vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.07.2015 - 2-03 O 455/14


 Rn.  9-598


Zitat (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.07.2015 - 2-03 O 455/14) ein-/ausblenden      

"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt jedoch nicht nur die Intimsphäre. Vielmehr sind insoweit auch Informationen aus anderen Sphären geschützt, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als privat eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BVerfG NJW 2000, 1021, 1022 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] - Caroline von Monaco; Erman/Klass, aaO, Anhang zu § 12 Rn. 126).
Auch kann die Bekanntgabe von Details über das sexuelle Gebaren, z.B. die sexuelle Orientierung, auch wenn sie in den Bereich anderer hineinwirkt und diesen bekannt ist und im öffentlichen Raum stattgefunden hat, einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen (LG München, Urt. v. 21.07.2005 - 7 O 4742/05 -Zwangsouting: € 5.000,- Entschädigung).
Zusätzlich ist auch die Anfertigung und Verbreitung von Nacktaufnahmen, auch wenn diese im Einzelfall nicht in den Rahmen der Intimsphäre fallen, als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anzusehen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 29.11.2011 - 7 U 47/11, BeckRS 2012, 21928; Erman/Klass, aaO, Anhang zu § 12 Rn. 18)."

vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.07.2015 - 2-03 O 455/14 (externer Link)


 Rn.  9-599