"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 - VII ZR 103/16; BGH, Urteil vom 09.11.2006, VII ZR 151/05 = NJW-RR 2007, 305; beck-online). Im vorliegenden Fall wurden aber nicht nur Zahlungsanträge gestellt, sondern in Ziffer 4 wurde beantragt, der Klägerin "alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund des Schadensereignisses ... künftig noch entstehen werden". Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einer nicht bezifferten Feststellungsklage ein Grundurteil wesensgemäß ausscheidet (BGH, Urteil vom 27. 1. 2000, IX ZR 45/98 = NJW 2000, 1572, beckonline; Zöller - Vollkommer, 31. Aufl., § 304 Rn.2 m.w.N.). Es konnte hier daher kein umfassendes Grundurteil ergehen. Allenfalls hätte das Erstgericht ein TeilGrundurteil und TeilEndurteil (letzteres bezüglich des Feststellungsantrags) erlassen können.
Hat - wie hier - das Gericht in derartigen Fällen dennoch (nur) ein "Grundurteil" erlassen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darin in der Regel nicht zugleich der Erlass eines stattgebenden Feststellungsurteils (BGH, Urteil vom 22.07.2009, XII ZR 77/06 = NJW 2009, 2814, beck-online; Zöller a.a.O.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht bzw. nicht eindeutig, dass die Erstrichterin zugleich ein Endurteil bezüglich des Feststellungsantrags erlassen wollte.
2. Damit stellt das "Grundurteil" zugleich ein "verstecktes" Teilurteil im Sinne von § 301 ZPO dar. Dieses ist gleichfalls unzulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2009, XII ZR 77/06 = NJW 2009, 2814, beck-online; Zöller - Vollkommer, 31. Aufl., § 301 Rn.2). Dies betrifft namentlich die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin, die das Erstgericht im Rahmen der Leistungsklage verneint hat, über die aber im Rahmen des Feststellungsurteils erneut entschieden werden müsste."
vgl. OLG München, Endurteil vom 04.12.2019 - 20 U 3169/19 (externer Link)