Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden öffnen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
        Anerkenntnis
        Anscheinsbeweis
        Vorteilsausgleich
        Delegation
        Einwilligung
        fiktive Abrechnung
        gestörte Gesamtschuld
        Haftungseinheit
        Handlung
        Mitverschulden
        Nutzungsausfallentschädigung
        Quotenvorrecht
        Sozialadäquanz / sozialadäquates Verhalten
        Verrichtungsgehilfe
        Verschulden
          > grobe Fahrlässigkeit
       Verwaltungshelfer & Beliehene
  einzelne Normen
  Fallgruppen
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen -> Verschulden -> grobe Fahrlässigkeit

Zitat (BGH, Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 185/04) ein-/ausblenden      

"Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muß es sich also um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 -IV ZR 173/01 -VersR 2003, 364 m.w.N.)."
vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 185/04 (externer Link)


 Rn.  9-74