"Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muß es sich also um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 -IV ZR 173/01 -VersR 2003, 364 m.w.N.)."
vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 185/04 (externer Link)