"Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Zwar bergen Kantsteine am Rande eines Fußballplatzes grundsätzlich die Gefahr in sich, dass man durch sie zu Fall kommt oder sich an ihnen verletzt. Hier hat die Beklagte aber mehr als die Mindestanforderungen, die an neue Sportplätze gestellt werden, erfüllt; denn die Steinkante befindet sich außerhalb der unmittelbar an das Spielfeld anschließenden Sicherheitszone, die nach den vom Kläger selbst vorlegten Planungsunterlagen einen Meter betragen soll. Auf den vom Kläger vorgelegten Fotos ist zudem ersichtlich, dass der Abstand vom Spielfeldrand zum Kantstein im Durchschnitt eher zwei Meter als einen Meter beträgt und daher die Sicherheitszone tatsächlich größer ist, als in Planungsunterlage vorgesehen. Auf den in dieser Planungsunterlage zusätzlich empfohlenen hindernisfreien Raum von insgesamt drei Metern kann sich der Kläger nicht berufen, da dieser nicht dem Schutz der Spieler vor Verletzungen durch Hindernisse sondern durch Zuschauer dient, was sich daraus ergibt, dass diese Zone nur dann eingehalten werden soll, wenn Zuschaueranlagen oder Aufbauten angrenzen.
Ferner ist zu beachten, dass der Spieler nicht vor jeder Gefahr geschützt werden kann, die sich aus der Eigenart des mit körperlichem Einsatz ausgetragenen Fußballsports ergibt. Der Spieler nimmt insofern bewusst Verletzungen, sei es durch Gegenspieler, sei es durch die Spielfeldbeschaffenheit, in Kauf (vgl. OLG Nürnberg, VersR .1970, .1135). Eine besondere Gefahrenquelle kann daher in der außerhalb der Sicherheitszone liegenden Spielkante bei einem Vergleich mit anderen typischen Hindernissen, wie etwa den Torpfosten, Banden und Eckfahnen, gegen die man bei einem Sturz ebenfalls prallen kann, nicht gesehen werden."
vgl. LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99 (externer Link)