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Die Verletzung der Erwerbsobliegenheit ist von dem Schädiger zu beweisen. Damit ihm ein solcher Beweis aber überhaupt möglich ist, kommt dem Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast zu. vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 11.03.2020 - 3 O 86/18 |
Rn. 9-2141 | Zitat (LG Wuppertal, Urteil vom 11.03.2020 - 3 O 86/18) ein-/ausblenden "Die Beweislast für die Verletzung der Erwerbsobliegenheit liegt grundsätzlich bei der Beklagten. Die Beklagte ist dieser nachgekommen. Denn sie hat den Kläger auf eine Umschulung zum Altenpfleger, Aufstockung der Stundenanzahl im Büro oder Umorganisation des Haushalts verwiesen. Den Kläger trifft daher die sekundäre Darlegungslast, welche Maßnahmen er zur Erlangung eines zumutbaren Arbeitsplatzes getroffen hat. Eine Meldung beim Arbeitsamt reicht hierfür nicht aus, vielmehr ist die Auswertung von Stellenangeboten, die Aufgabe von Stellenanzeigen und das Schreiben von Bewerbungen geboten (BeckOGK BGB/Looschelders, Stand: 01.12.2019, BGB, § 254 Rn. 258). Zwar trägt der Kläger vor, dass er Bewerbungen geschrieben habe und diese abgelehnt worden seien, was die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat. Ein weitergehender substantiierter Vortrag des Klägers hierzu ist aber trotz Hinweis durch die Kammer nicht erfolgt. Zudem hat der Kläger weder Nachweise noch genaue Umstände der Bewerbungen dargelegt." vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 11.03.2020 - 3 O 86/18 (externer Link) | Rn. 9-2142 |
Die Berechnung des als Mitverschulden zu berücksichtigenden Abzugs wegen Nichterfüllung der Erwerbsobliegenheit kann durch eine Herleitung / Schätzung durch das Gericht erfolgen, indem es die Möglichkeit eines Verdienstes unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes herleitet. vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 11.03.2020 - 3 O 86/18 |
Rn. 9-2143 | Zitat (LG Wuppertal, Urteil vom 11.03.2020 - 3 O 86/18) ein-/ausblenden "Dem in der Verletzung der Erwerbsobliegenheit liegenden Mitverschulden ist vorliegend nicht durch Bildung einer prozentualen Mitverschuldensquote, sondern durch eine Anrechnung des fiktiven Verdienstes Rechnung zu tragen (vgl. MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 254 Rn. 89). Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten hängt nämlich nicht quotenmäßig von der Höhe des ihm entgangenen Einkommens, sondern vielmehr davon ab, welches Einkommen in einem Fall der vorliegenden Art der Versorgungsempfänger in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände, das heißt seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell früher ausgeübten Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war. Inwieweit dies der Fall ist, unterliegt im Einzelfall der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BGH Urt. v. 26.09.2006 - VI ZR 124/05, NJW 2007, 64).
Nach dem Sachverständigengutachten ist der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, seinen früheren Beruf als Busfahrer auszuüben. Der Kläger war aber ausweislich des Gutachtens jedenfalls imstande zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Kammer geht davon aus, dass dem Kläger die Ausübung von Bürotätigkeiten grundsätzlich möglich ist. Die Kammer sieht daher bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % eine 32 Std. Woche als angemessen und zumutbar an. Der Kläger verdient derzeit bei einer 15 Std. Woche durchschnittlich ca. 510 € netto, hochgerechnet auf eine 32 Std. Woche schätzt die Kammer den zu erzielenden fiktiven Nettolohn auf 1.088 €. Hierauf ist das Krankengeld bzw. die Rente anzurechnen. Den tatsächlich erlangten Lohn bzw. das Arbeitslosengeld kann die Beklagte dem Kläger hingegen nicht im Wege der Vorteilsausgleichung entgegenhalten. Denn diese Positionen hätte er gerade nicht erlangt, wenn er seiner Erwerbsobliegenheit hinreichend nachgekommen wäre." vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 11.03.2020 - 3 O 86/18 (externer Link) | Rn. 9-2144 |
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