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-> einzelne Normen
-> BGB
-> § 906 BGB
-> analog
-> Voraussetzungen
-> Abwehranspruch nach § 1004 BGB
-> Bestehen des Anspruchs
Für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB genügt es nicht, dass eine potenziell vom Grundstück ausgehende Gefahr vorhanden ist. vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18 |
Rn. 9-156 | Zitat (BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18) ein-/ausblenden "Die Nachbarn hätten die Zerkleinerungsarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 zwar nicht von vornherein abwehren können. Anknüpfungspunkt für ihren Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ist nämlich nicht die von dem Grundstück potenziell, wenn vielleicht auch nur bei Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände ausgehende Gefahr, sondern die im Einzelfall bewirkte und zumindest konkret drohende Beeinträchtigung ihres Eigentums (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 12)." vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18 (externer Link) | Rn. 9-157 |
Erst dann, wenn bei objektiver Betrachung eine konkrete Gefährdung des Nachbargrundstücks zu erkennen ist, besteht der Abwehranspruch. vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18 |
Rn. 9-158 | Zitat (BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18) ein-/ausblenden "Diese konkrete Gefährdung trat aber ein, als sich der Baggerführer des Beklagten zu 1 anschickte, das Betonteil zu zerkleinern, in dem sich die Bombe befand. Dadurch wurden die Grundstücke der Versicherungsnehmer der Klägerin bei der gebotenen objektiven Betrachtung konkret gefährdet. Denn infolge dieser Arbeiten konnte die Bombe ungewollt zur Explosion gebracht werden. Die Nachbarn hätten deshalb von dem Beklagten zu 1 als Störer nach § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB verlangen können, die drohende Einwirkung auf ihre Grundstücke zu unterlassen. Sie konnten ihre Rechte jedoch aufgrund des Ablaufs des Vorfalls tatsächlich nicht wahrnehmen und waren deshalb einem faktischen Duldungszwang ausgesetzt (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 15)." vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18 (externer Link) | Rn. 9-159 |
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