"Es kann dahinstehen, ob die Beklagten, obwohl sie sich unwiderlegt beim Abrennen der Raketen an die Gebrauchsanleitung gehalten haben, die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht deswegen verletzt haben, weil im Ergebnis die von ihnen ergriffenen Vorkehrungen, wie die Verletzung der Klägerin gezeigt hat, nicht ausreichend waren, um sicherzustellen, dass keine Raketenteile auf der Hochzeitsgesellschaft niedergingen. Denn die Beklagten haben dadurch, dass sie ohne Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 1. SprengV die vier Raketen gezündet haben, gegen § 23 Abs. 1 1. SprengV und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2003 - 15 U 158/02 (externer Link)