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  Haftpflichtbuch AH
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        Feuerwerk
         > § 906 Abs. 2 BGB analog
         > § 823 BGB
          > Mitverschulden
          > rechtmäßiges Alternativverhalten
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Beim Abbrennen von Feuerwerk sind sicherheitsvorkehrungen einzuhalten, was insbesondere die Einhaltung der Gebrauchsanleitung erfordert als auch das Herstellen eines ausreichenden Abstandes zu möglichen Geschädigten oder Sachen.
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2003 - 15 U 158/02


 Rn.  9-1361


Aber auch, wenn die allgemeinen Sicherheitsanforderungen eingehalten sind, kann allein der Verstoß gegen die Sprengverordnung eine Haftung begründen. Denn die Sprengverordnung ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die Verordnung wird also beispielsweise verletzt, indem Silvesterfeuerwerk zwischen dem 02. Januar und 30. Dezember eines Jahres abgebrannt wird (vgl. § 23 Abs. 1 SprengV).
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2003 - 15 U 158/02


 Rn.  9-1362


Zitat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2003 - 15 U 158/02) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1363