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Grundsätzlich dürfen automatische Türen im Bahnverkehr eingesetzt werden.
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2010 - 41 C 373/10


 Rn.  9-1754


Zitat (AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2010 - 41 C 373/10) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1755

Allerdings müssen Türautomatiken so beschaffen sein, dass bei einem Einklemmen die Türen wieder unverzüglich öffnen.
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2010 - 41 C 373/10


 Rn.  9-1756


Zitat (AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2010 - 41 C 373/10) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1757

Dabei ist von der technischen Einrichtung keine schnellere Reaktion zu erwarten als von dem menschlichen Fahrzeugführer.
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2010 - 41 C 373/10


 Rn.  9-1758


Zitat (AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2010 - 41 C 373/10) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1759

Die Sicherheitsvorkehrungen müssen dabei nicht so beschaffen sein, dass jeder Unfall ausgschlossen wird. Vielmehr ist auch hier auf die vorhersehbaren Gefahren, die notwendigen Maßnahmen und die Zumutbarkeit der Maßnahmen abzustellen.
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2010 - 41 C 373/10


 Rn.  9-1760


Zitat (AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2010 - 41 C 373/10) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1761

Der Umstand, dass der öffentliche Verkehr auch von Schwerbehinderten benutzt wird, erfordert keine weitergehenden Maßnahmen. Vielmehr müssen sich besonders hilfsbedürftige Personen notwendigenfalls der Hilfe Anderer bedienen.
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2010 - 41 C 373/10


 Rn.  9-1762


Zitat (AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2010 - 41 C 373/10) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1763

Das Fahrpersonal hat auch grundsätzlich keine Kontroll- oder Schutzpflicht beim Ein- und Ausstiegsvorgang. Zunächst trifft sie keine allgemeine Kontroll- oder Überwachungspflicht, ob Personen Hilfe erfordern. Weiter haben sie grundsätzlich keine Überwachungsaufgabe für die Ein- und Ausstiegsvorgänge. Denn einerseits ist der Mitfahrer gehalten, selbst diese Lage zu bewältigen. Andererseits sollen gerade die technischen Sicherheitsvorkehrungen Unfälle vermeiden. Pflichten des Fahrpersonals entstehen erst dann, wenn sie konkrete Hinweise auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person erhalten.
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2010 - 41 C 373/10


 Rn.  9-1764


Zitat (AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2010 - 41 C 373/10) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1765