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  Haftpflichtbuch AH
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Abwehrkosten sind Teil des Versicherungsschutzes. Auch dann, wenn die Deckungssumme durch eine Forderung im Rahmen einer unbegründeten Inanspruchnahme übertroffen wird, ist der Versicherer für die Abwehrkosten vollständig eintrittspflichtig. Im Falle mehrerer Exzedentenversicherer ist stets der Grundversicherer eintrittspflichtig, falls ausschließlich unbegründete Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden; wenn die Ansprüche teilweise begründet sind, ist der Grundversicherer nur bis zum Erschöpfen seiner Deckungssumme eintrittspflichtig. Sobald die Deckungssumme aufgebraucht ist, hat der Versicherer sein Leistungsversprechen vollständig eingelöst.
vgl. OLG München, Beschluss vom 18.02.2019 - 25 U 2750/18


 Rn.  9-2532


Zitat (OLG München, Hinweisbeschluss v. 07.01.2019 – 25 U 2750/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2533

Zitat (OLG München, Beschluss vom 18.02.2019 - 25 U 2750/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2534