| Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH
-> Versicherungsrecht
-> Abwehrkosten
Abwehrkosten sind Teil des Versicherungsschutzes. Auch dann, wenn die Deckungssumme durch eine Forderung im Rahmen einer unbegründeten Inanspruchnahme übertroffen wird, ist der Versicherer für die Abwehrkosten vollständig eintrittspflichtig. Im Falle mehrerer Exzedentenversicherer ist stets der Grundversicherer eintrittspflichtig, falls ausschließlich unbegründete Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden; wenn die Ansprüche teilweise begründet sind, ist der Grundversicherer nur bis zum Erschöpfen seiner Deckungssumme eintrittspflichtig. Sobald die Deckungssumme aufgebraucht ist, hat der Versicherer sein Leistungsversprechen vollständig eingelöst. vgl. OLG München, Beschluss vom 18.02.2019 - 25 U 2750/18 |
Rn. 9-2532 | Zitat (OLG München, Hinweisbeschluss v. 07.01.2019 – 25 U 2750/18) ein-/ausblenden "Übersteigt der unbegründete Anspruch des angeblich Geschädigten die Grundversicherung, sind die Abwehrkosten des Anspruchs vollständig vom Grundversicherer zu tragen. Eine Aufteilung kommt nicht infrage. Der Grundversicherer ist leistungspflichtig, solange seine Versicherungssumme nicht verbraucht ist. Es gilt nämlich das Gleiche wie für den Fall der Abwehr eines unbegründeten Haftpflichtanspruchs, der über die Deckungssumme hinausgeht, wenn kein Excedentenversicherer, sondern nur ein Versicherer vorhanden ist (OGH, Urteil vom 23.05.2013 - Az.7 Ob 60/13 v, VersR 2014, 901)." vgl. OLG München, Hinweisbeschluss v. 07.01.2019 – 25 U 2750/18 (externer Link) | Rn. 9-2533 | Zitat (OLG München, Beschluss vom 18.02.2019 - 25 U 2750/18) ein-/ausblenden "Zwar ist es zutreffend, dass die Deckungssumme die Ersatzpflicht bezüglich der Kosten der Anspruchsabwehr nicht begrenzt. Allerdings sind, auch sofern der unbegründete Anspruch des angeblich Geschädigten die Grundversicherung übersteigt, die Abwehrkosten des Anspruchs vollständig vom Grundversicherer zu tragen. Der Senat schließt sich bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage - wie im Hinweisbeschluss begründet - der Auffassung des Obersten Gerichtshofes für Österreich in Wien (Urteil vom 23.05.2013 - Az.7 Ob 60/13 v, VersR 2014, 901) an. Damit war die Beklagte nicht eintrittspflichtig." vgl. OLG München, Beschluss vom 18.02.2019 - 25 U 2750/18 (externer Link) | Rn. 9-2534 |
|