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  Haftpflichtbuch AH
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        § 833 BGB
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Der Tierhalter eines Nutztieres muss beweisen, dass entweder die erforderliche Aufsicht eingehalten wurde oder der Schaden auch beim Einhalten der erforderlichen Aufsicht eingetreten wäre.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.10.2008 - 1 U 2/08


 Rn.  9-1067


Zitat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.10.2008 - 1 U 2/08) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1068

Diesen Tierhalter trifft die volle Darlegungs- und Beweislast.
vgl. LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11


 Rn.  9-1069


Zitat (LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1070

Einen solchen Entlastungsbeweis darf auch ein Hoheitsträger führen, der Tierhalter eines polizeilichen Dinesthundes ist.
vgl. LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11


 Rn.  9-1071


Zitat (LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1072

Auch bei einem einsatz eines Diensthundes kann eine Entlastung nach § 833 S. 2 BGB gelingen. Das setzt aber voraus, dass bei einem Einsatz ein Polizeihund ermessensfehlerfrei eingesetzt und beherrscht wird.

Hier gilt:
- Beobachtung aller möglichen gefährdeten Personen,
- Vergewisserung, dass die gefährdeten Personen die Gefahr durch den Hundeeinsatz erkannt haben,
- Sicherstellung, dass der Hundeführer die Situation beherrscht und nicht der Hund,
- Distanz zwischen Personen und dem Hund so wählen, dass diese Ausweichen können,
- Abwehr eines Angriffs gegen Polizei oder Polizeihund nur im Notfall und auf Entscheidung des Hundeführers.
vgl. LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11


 Rn.  9-1073


Zitat (LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1074