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-> Fallgruppen
-> Tierhalter- & -hüterhaftung
-> § 833 BGB
-> Nutztiere, § 833 S. 2 BGB
-> Exculpation
Der Tierhalter eines Nutztieres muss beweisen, dass entweder die erforderliche Aufsicht eingehalten wurde oder der Schaden auch beim Einhalten der erforderlichen Aufsicht eingetreten wäre. vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.10.2008 - 1 U 2/08 |
Rn. 9-1067 | Zitat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.10.2008 - 1 U 2/08) ein-/ausblenden "b) Jedoch ist der insoweit beweisbelastete Beklagte zu 2.) dafür beweisfällig geblieben, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (vgl. zur Beweislastverteilung OLG Hamm, Urteil vom 21. März 1997, Az. 11 U 179/96, zitiert nach juris)." vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.10.2008 - 1 U 2/08 (externer Link) | Rn. 9-1068 |
Diesen Tierhalter trifft die volle Darlegungs- und Beweislast. vgl. LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11 |
Rn. 9-1069 | Zitat (LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11) ein-/ausblenden | Rn. 9-1070 |
Einen solchen Entlastungsbeweis darf auch ein Hoheitsträger führen, der Tierhalter eines polizeilichen Dinesthundes ist. vgl. LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11 |
Rn. 9-1071 | Zitat (LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11) ein-/ausblenden "Auch der Staat kann sich als Halter eines Diensthundes grundsätzlich auf den Entlastungsbeweis des § 833 S. 2 BGB berufen. Zwar hat eine juristische Person nicht einen Beruf im eigentlichen Sinne. Ein Diensthund, der von einem Bundesland gehalten wird, fällt aber gleichwohl unter die Bestimmung des § 833 S. 2 BGB, wenn er dazu bestimmt ist, dem Aufgabenbereich der des Bundeslandes zu dienen, was bei einem Polizeihund der Fall ist (BGH, Urteil vom 2 6.1972 - III ZR 32/70, VersR 1972, 1047)." vgl. LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11 (externer Link) | Rn. 9-1072 |
Auch bei einem einsatz eines Diensthundes kann eine Entlastung nach § 833 S. 2 BGB gelingen. Das setzt aber voraus, dass bei einem Einsatz ein Polizeihund ermessensfehlerfrei eingesetzt und beherrscht wird.
Hier gilt:
- Beobachtung aller möglichen gefährdeten Personen,
- Vergewisserung, dass die gefährdeten Personen die Gefahr durch den Hundeeinsatz erkannt haben,
- Sicherstellung, dass der Hundeführer die Situation beherrscht und nicht der Hund,
- Distanz zwischen Personen und dem Hund so wählen, dass diese Ausweichen können,
- Abwehr eines Angriffs gegen Polizei oder Polizeihund nur im Notfall und auf Entscheidung des Hundeführers. vgl. LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11 |
Rn. 9-1073 | Zitat (LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11) ein-/ausblenden "Will ein Polizeibeamter mit einem Diensthund Personen zurückdrängen oder auseinandertreiben, so muss er grundsätzlich einen so groß bemessenen Abstand wahren, dass die Betroffenen sicher vor dem Hund zurückweichen können. Er muss sich vergewissern, dass alle die Gefahr durch den Hund erkannt haben und entsprechend reagieren. Der Polizeibeamte als Hundeführer muss Situation und Hund soweit beherrschen, dass er und nicht der Hund darüber entscheidet, ob ein tatsächlicher Angriff vorliegt und ob der Hund ihn, den Beamten, durch Zubeißen schützen darf oder nicht (OLG Hamm, Urteil vom 21.03.1997 - 11 U 179/96, VersR 1998, 495). Dies setzt voraus, dass der Polizeibeamte alle Personen genau beobachtet, die in Gefahr stehen, vom Hund gebissen zu werden. Allein der Umstand, dass der Polizeibeamte M1 den Kläger nach eigenem Bekunden (Bl. 336) überhaupt erst bemerkt hat, als der Hund bereits zugebissen hatte, spricht dafür, dass er die Situation nicht sicher beherrscht und das Verhalten des Klägers nicht sorgfältig beobachtet hat. Es ist jedenfalls nicht ausschließbar, dass es zu dem Biss wegen einer Unaufmerksamkeit des Polizeibeamten gekommen ist." vgl. LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11 (externer Link) | Rn. 9-1074 |
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