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Eine Nutzungsausfallentschädigung kommt zunächst unabhängig von der Anspruchsgrundlage (Deliktsrecht, Vertragsrecht) in Betracht, wenn der Schuldner dem Gläubiger Schadensersatz schuldet..
vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2022 - V ZR 231/20


 Rn.  9-42


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 Rn.  9-43

Eine Nutzungsausfallentschädigung kommt sowohl bei Privatfahrzeugen als auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen in Betracht. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist aber Voraussetzung, dass sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niedergeschlagen hat.
vgl. LG München II, Endurteil vom 23.08.2021 - 1 O 4405/18


 Rn.  9-44


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 Rn.  9-45

Allerdings soll doch ein über die Verfügbarkeit hinausgehender Vorteil entfallen müssen, damit bei einem ausschließlich gewerblichen Fahrzeug ein Nutzungsausfallschaden entsteht.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.02.2022 - 26 U 45/21


 Rn.  9-46


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 Rn.  9-47

Zwingend erforderlich ist aber ein tatsächlich eingertetener Ausfall des Wirtschaftsgutes.
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.06.2021 - 7 U 50/21


 Rn.  9-48


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 Rn.  9-49

Nach der Rechtsprechung der BGH darf die Rechtsprechung Nutzungsausfall nicht in jedem Fall zusprechen, weil sonst entgegen § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden ausgedehnt würde. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss deshalb den Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.
vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12


 Rn.  9-50


Der Nutzungsausfall kommt deshalb nur als Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht.
vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12


 Rn.  9-51


Kriterium ist, dass die ständige Verfügbarkeit der Sache für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und die Nutzungsbeeinträchtigung mit objektiven Kriterien bestimmt werden kann. Bezüglich der Typizität kann auf die allgemeine Verkehrsanschauung abgestellt werden; allerdings kann die allgemeine Verkehrsanschauung die Grenze des § 253 BGB nicht verschieben.
vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12


 Rn.  9-52


Zitat (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-53

Es muss auf die objektive Verkehrsanschauung abgestellt werden, damit der Tatrichter gerade keine individuelle Betrachtung vornehmen muss. Und zur Sicherstellung des gesetzgeberischen Willens, immaterielle Schäden nur ausnahmsweise zu erstatten (abweichend von § 253 Abs. 1 BGB), muss die Erstattungsfähigkeit sehr restriktiv ausgelegt werden.
vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22


 Rn.  9-54


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 Rn.  9-55

entschiedene Ausfallarten

Was Erstattung d. Nutzungausfalls Entscheidung
Eigentumswohnung ja Saarländisches OLG, Urteil vom 15.09.2022 - 4 U 107/20
Fahrrad ja BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Faxgerät nein BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Ferienwohnung ja BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Fernsehgerät ja BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Internetzugang ja BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Kraftfahrzeuge ja BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Kücheneinrichtung ja BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Laptop ja BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Motorsportboot nein BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
PC, Personal Computer, Laptop ja BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Pelzmantel nein BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Schwimmbad, privat nein BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Telefaxgerät nein BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Telefon ja BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Traktor ja LG München II, Endurteil vom 23.08.2021 - 1 O 4405/18
Wohnhaus ja BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Wohnung ja OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2022 - 11 U 84/21
Wohnmobil nein BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Wohnwagen nein BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12


 Rn.  9-56


Allerdings ist auch die vorgenannte Auflistung einzuschränken. Alleine, dass ein Wirtschaftsgut grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung rechtfertigen kann, bedeutet nicht, dass diese immer anzusetzen ist. Vielmehr kommt diese nicht in Betracht, wenn etwa gleicher Ersatz vorhanden ist bzw. zur Verfügung steht.
vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12


 Rn.  9-57


Zitat (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-58

Bei der Bemessung, ob das (Ersatz-) Wirtschaftsgut gleichwertig ist, ist wieder auf den allgemeinen Verkehrskreis abzustellen. Es soll gerade nicht auf die Besonderheiten des Geschädigten ankommen. Wenn der Festnetzanschluss ausfällt, soll für die Telefonfunktion das (vorhandene) Mobiltelefon gleichwertig sein, weil das der allgemeinen Verkehrsansicht bzgl. aktiver und passiver Erreichbarkeit entspreche; hier komme es nicht darauf an, ob für den konkret Geschädigten diese gleichwertigkeit vorhanden ist oder noch etwas Mühe bereitet, weil die Mobilfunknummer erst noch an Bekannte, Freunde und Familienmitglieder kommuniziert werden muss.
vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12


 Rn.  9-59


Zitat (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-60

Der Höhe nach bieten anteilige Vorhaltekosten wohl keinen geeigneten Bemessungsmaßstab. Vielmehr können die Kosten herangezogen werden, die es erfordert, das Wirtschaftsgut für die Ausfallzeit zu ersetzen, wobei Gewinnerzielungsmöglichkeiten und Anteile erwerbswirtschaftlicher Nutzung abzuziehen seien, ebenso die Vorteile, die aus der Nichtnutzung folgen, z. B. entfallende Gebühren oder Kosten, die ohne den Ausfall des Wirtschaftsgutes hierfür zu zahlen gewesen wären (z. B. Grundgebühr eines ausgefallenen Internetanschlusses) .
vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12


 Rn.  9-61


Zitat (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-62

Die Möglichkeit eines zukünftigen Nutzungsausfallschadens begründet ein Feststellungsinteresse des Geschädigten.
vgl. KG, Urteil vom 06.07.2022 - 25 U 139/21


 Rn.  9-63


Zitat (KG, Urteil vom 06.07.2022 - 25 U 139/21) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-64