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Eine Nutzungsausfallentschädigung kommt zunächst unabhängig von der Anspruchsgrundlage (Deliktsrecht, Vertragsrecht) in Betracht, wenn der Schuldner dem Gläubiger Schadensersatz schuldet.. vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2022 - V ZR 231/20 |
Rn. 9-42 | Zitat (BGH, Urteil vom 13.05.2022 - V ZR 231/20) ein-/ausblenden "Zwar kann der Entzug von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, sowohl im Deliktsrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) als auch im Rahmen einer vertraglichen Haftung einen Vermögensschaden begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13, BGHZ 200, 203 Rn. 12, 17 mwN)." vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2022 - V ZR 231/20 (externer Link) | Rn. 9-43 |
Eine Nutzungsausfallentschädigung kommt sowohl bei Privatfahrzeugen als auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen in Betracht. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist aber Voraussetzung, dass sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niedergeschlagen hat. vgl. LG München II, Endurteil vom 23.08.2021 - 1 O 4405/18 |
Rn. 9-44 | Zitat (LG München II, Endurteil vom 23.08.2021 - 1 O 4405/18) ein-/ausblenden "Auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kommt eine Nutzungsausfallentschädigung nämlich dann in Frage, wenn sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niedergeschlagen hat und ein Verdienstentgang nicht konkret beziffert werden kann, etwa infolge persönlicher Anstrengungen und Verzichte des Geschädigten (Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 28. Aufl. 2020, Kap. 3 Rn. 196 m.w.N.)." vgl. LG München II, Endurteil vom 23.08.2021 - 1 O 4405/18 (externer Link) | Rn. 9-45 |
Allerdings soll doch ein über die Verfügbarkeit hinausgehender Vorteil entfallen müssen, damit bei einem ausschließlich gewerblichen Fahrzeug ein Nutzungsausfallschaden entsteht. vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.02.2022 - 26 U 45/21 |
Rn. 9-46 | Zitat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.02.2022 - 26 U 45/21) ein-/ausblenden "Zwar konnte die Klägerin unfallbedingt das Fahrzeug nicht mehr nutzen. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1066), weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Ein solcher wird erst messbar, wenn sich die Gebrauchsentbehrung konkret ausgewirkt hat, weil die unterbundene Sachnutzung im Ausfallzeitraum zu einem Erwerbsschaden geführt hat (s. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1066). Ein derartiger Schaden könnte etwa darin liegen, dass die Geschädigte Leistungen durch Dritte hat ausführen lassen, die sie günstiger mithilfe des nicht zur Verfügung stehenden Fahrzeugs selbst hätte erbringen können, oder sie Arbeitsgeräte oder Arbeitskräfte zur Kompensation des Ausfalls einsetzen musste, die sonst anderweitig gewinnbringend hätten eingesetzt werden können. Auch könnten ihr Gewinne aus Aufträgen entgangen sein, die sie in Ermangelung des zu ihrer Ausführung benötigten Fahrzeugs nicht annehmen oder ausführen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1066). Für derartige messbare Schäden fehlt hier jedoch jeder Vortrag der Klägerin." vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.02.2022 - 26 U 45/21 (externer Link) | Rn. 9-47 |
Zwingend erforderlich ist aber ein tatsächlich eingertetener Ausfall des Wirtschaftsgutes. vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.06.2021 - 7 U 50/21 |
Rn. 9-48 | Zitat (OLG Schleswig, Beschluss vom 21.06.2021 - 7 U 50/21) ein-/ausblenden "Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der mit der Nutzung verknüpfte Gebrauchsvorteil tatsächlich unfallbedingt entzogen wurde (OLG Schleswig, Beschluss v. 23.04.2021, 7 U 10/21; KG Berlin, Beschluss v. 27.06.2018, 25 U 155/17, juris Rn. 16 m.w.N.)." vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.06.2021 - 7 U 50/21 (externer Link) | Rn. 9-49 |
Nach der Rechtsprechung der BGH darf die Rechtsprechung Nutzungsausfall nicht in jedem Fall zusprechen, weil sonst entgegen § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden ausgedehnt würde. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss deshalb den Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.
vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Rn. 9-50 |
Der Nutzungsausfall kommt deshalb nur als Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Rn. 9-51 |
Kriterium ist, dass die ständige Verfügbarkeit der Sache für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und die Nutzungsbeeinträchtigung mit objektiven Kriterien bestimmt werden kann. Bezüglich der Typizität kann auf die allgemeine Verkehrsanschauung abgestellt werden; allerdings kann die allgemeine Verkehrsanschauung die Grenze des § 253 BGB nicht verschieben. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Rn. 9-52 | Zitat (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12) ein-/ausblenden "a) Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts kommt für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten (z.B. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7). Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222 f; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO) und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO). Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (BGH aaO; vgl. auch BGH, Großer Senat für Zivilsachen aaO S. 222 ff). Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber entscheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 1983 - VI ZR 269/81, BGHZ 89, 60, 62 f mwN)." vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 (externer Link) | Rn. 9-53 |
Es muss auf die objektive Verkehrsanschauung abgestellt werden, damit der Tatrichter gerade keine individuelle Betrachtung vornehmen muss. Und zur Sicherstellung des gesetzgeberischen Willens, immaterielle Schäden nur ausnahmsweise zu erstatten (abweichend von § 253 Abs. 1 BGB), muss die Erstattungsfähigkeit sehr restriktiv ausgelegt werden. vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22 |
Rn. 9-54 | Zitat (BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22) ein-/ausblenden "Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (Senatsurteile vom 23. Januar 2018 - VI ZR 57/17, BGHZ 217, 218 Rn. 5; vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 9; Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222 f., juris Rn. 39). Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist (Senatsurteile vom 23. Januar 2018 - VI ZR 57/17, BGHZ 217, 218 Rn. 6; vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 10). Stellt sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden, sondern als individuelle Genussschmälerung dar, handelt es sich um einen nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2018 - VI ZR 57/17, BGHZ 217, 218 Rn. 6 mwN)." vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22 (externer Link) | Rn. 9-55 |
entschiedene Ausfallarten |
Was |
Erstattung d. Nutzungausfalls |
Entscheidung |
Eigentumswohnung |
ja |
Saarländisches OLG, Urteil vom 15.09.2022 - 4 U 107/20 |
Fahrrad |
ja |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Faxgerät |
nein |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Ferienwohnung |
ja |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Fernsehgerät |
ja |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Internetzugang |
ja |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Kraftfahrzeuge |
ja |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Kücheneinrichtung |
ja |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Laptop |
ja |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Motorsportboot |
nein |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
PC, Personal Computer, Laptop |
ja |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Pelzmantel |
nein |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Schwimmbad, privat |
nein |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Telefaxgerät |
nein |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Telefon |
ja |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Traktor |
ja |
LG München II, Endurteil vom 23.08.2021 - 1 O 4405/18 |
Wohnhaus |
ja |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Wohnung |
ja |
OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2022 - 11 U 84/21 |
Wohnmobil |
nein |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Wohnwagen |
nein |
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
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Rn. 9-56 |
Allerdings ist auch die vorgenannte Auflistung einzuschränken. Alleine, dass ein Wirtschaftsgut grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung rechtfertigen kann, bedeutet nicht, dass diese immer anzusetzen ist. Vielmehr kommt diese nicht in Betracht, wenn etwa gleicher Ersatz vorhanden ist bzw. zur Verfügung steht. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Rn. 9-57 | Zitat (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12) ein-/ausblenden "Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung steht und ihm die gegebenenfalls entstehenden Kosten für dessen Anmietung ersetzt werden (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06, NJW 2008, 913 Rn. 10), da es in diesem Fall an der notwendigen fühlbaren Beeinträchtigung während des maßgeblichen Zeitraums fehlt (siehe hierzu z.B. Senatsurteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64, NJW 1966, 589, 590; BGH, Urteil vom 4. De-13 zember 2007 aaO sowie Urteile vom 28. Januar 1975 - VI ZR 143/73, NJW 1975, 922, 923 und vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 219). Eine solche Konstellation liegt nach der von Rechts wegen nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts vor. Das vom Kläger genutzte Mobilfunkgerät konnte das ausgefallene Festnetztelefon vollständig ersetzen, soweit er selbst Verbindungen zu anderen Teilnehmern herstellte." vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 (externer Link) | Rn. 9-58 |
Bei der Bemessung, ob das (Ersatz-) Wirtschaftsgut gleichwertig ist, ist wieder auf den allgemeinen Verkehrskreis abzustellen. Es soll gerade nicht auf die Besonderheiten des Geschädigten ankommen. Wenn der Festnetzanschluss ausfällt, soll für die Telefonfunktion das (vorhandene) Mobiltelefon gleichwertig sein, weil das der allgemeinen Verkehrsansicht bzgl. aktiver und passiver Erreichbarkeit entspreche; hier komme es nicht darauf an, ob für den konkret Geschädigten diese gleichwertigkeit vorhanden ist oder noch etwas Mühe bereitet, weil die Mobilfunknummer erst noch an Bekannte, Freunde und Familienmitglieder kommuniziert werden muss. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Rn. 9-59 | Zitat (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12) ein-/ausblenden "Bei der Beurteilung, ob ein vorhandener Ersatzgegenstand gleichwertig ist, ist jedoch eine objektivierte, typisierende Betrachtungsweise geboten. Da auch im privaten Bereich die Nutzung von Mobilfunkgeräten mittlerweile nahezu flächendeckend neben den Gebrauch des Festnetztelefons tritt und diesen teilweise sogar ersetzt, sind innerhalb des Verwandten-, Freundes- und Bekanntenkreises in aller Regel auch die Mobilfunknummern verbreitet. Ebenso werden sie im geschäftlichen Verkehr (auch) von Verbrauchern - sofern überhaupt die Telefonnummer abgefragt oder mitgeteilt wird - häufig zusätzlich oder alternativ zur Nummer des Festnetzanschlusses angegeben. Danach ist die telekommunikative Erreichbarkeit bei Ausfall des Festnetztelefons im Allgemeinen nur geringfügig eingeschränkt. Ein Mobilfunkgerät ist deshalb bei der erforderlichen, von den subjektiven Besonderheiten des einzelnen Geschädigten losgelösten Betrachtung ein im Wesentlichen gleichwertiger Ersatz für die Unterbrechung der Festnetztelefonverbindung." vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 (externer Link) | Rn. 9-60 |
Der Höhe nach bieten anteilige Vorhaltekosten wohl keinen geeigneten Bemessungsmaßstab. Vielmehr können die Kosten herangezogen werden, die es erfordert, das Wirtschaftsgut für die Ausfallzeit zu ersetzen, wobei Gewinnerzielungsmöglichkeiten und Anteile erwerbswirtschaftlicher Nutzung abzuziehen seien, ebenso die Vorteile, die aus der Nichtnutzung folgen, z. B. entfallende Gebühren oder Kosten, die ohne den Ausfall des Wirtschaftsgutes hierfür zu zahlen gewesen wären (z. B. Grundgebühr eines ausgefallenen Internetanschlusses) . vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 |
Rn. 9-61 | Zitat (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12) ein-/ausblenden "Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann nicht ohne Weiteres der Betrag zugrunde gelegt werden, den der Eigentümer für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit hätte aufbringen müssen, weil es nicht um das Reparationsinteresse, sondern um das Kompensationsinteresse geht. Dieses richtet sich nicht danach, was der Eigentümer an Kosten erspart hat, sondern danach, was die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigengebrauch dem Verkehr in Geld wert ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. Juli 1986 - BGHZ 98, 212, 225; BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVb ZR 27/86, BGHZ 101, 325, 335). Neben den anteiligen Vorhaltekosten, die im vorliegenden Fall allerdings wohl keinen geeigneten Maßstab darstellen dürften, können der Schadensbemessung im Ausgangspunkt gleichwohl Wertmaßstäbe des Verkehrs für eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung zugrunde gelegt werden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, aaO S. 225 f; BGH, Urteil vom 16. September 1987 aaO). Als Maßstab bei dem Entzug von Sachen ist hiernach der fiktive Mietpreis anzusetzen, der jedoch von allen auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zu bereinigen ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 aaO). Auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen bedeutet dies, dass der Kläger einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung für den betreffen-20 den Zeitraum angefallen wären, abzüglich der vorgenannten Positionen (vgl. Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 3. Aufl., § 249 Rn. 32, 38; MünchKommBGB/ Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 79; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 52). Gegenzurechnen ist das Entgelt, das der Kläger während des Ausfalls des Anschlusses der Beklagten gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu leisten brauchte. Bei der Berechnung der Differenz wird zu beachten sein, dass die Tarife für einen lediglich kurzzeitig bereit gestellten DSL-Anschluss pro Tag regelmäßig erheblich über denjenigen liegen, die bei einer langfristigen Vertragsbindung, wie sie die Parteien eingegangen sind, vereinbart werden." vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12 (externer Link) | Rn. 9-62 |
Die Möglichkeit eines zukünftigen Nutzungsausfallschadens begründet ein Feststellungsinteresse des Geschädigten. vgl. KG, Urteil vom 06.07.2022 - 25 U 139/21 |
Rn. 9-63 | Zitat (KG, Urteil vom 06.07.2022 - 25 U 139/21) ein-/ausblenden "Die in der Berufungsinstanz weiter verfolgten Feststellungsanträge sind zulässig. Die Beklagten bestreiten jeglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Diese hat dargetan, dass im Hinblick auf die bei einer Reparatur ihres Fahrzeuges fällig werdende Umsatzsteuer und Nutzungsausfallentschädigung die Möglichkeit weiterer zukünftiger Schäden droht." vgl. KG, Urteil vom 06.07.2022 - 25 U 139/21 (externer Link) | Rn. 9-64 |
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