"Kinder im Alter von 8 bis 9 Jahren müssen auch in einem räumlichen Bereich ohne Aufsicht spielen können, der Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht (BGH, NJW 1957, Seite 869; ders., NJW 1984, S. 2574, 2575; Münchener Kommentar BGB/Huber, 7. Auflage 2017, § 1631 Rn. 8). Zu berücksichtigen ist dabei jedoch auch das bisherige Verhalten des Kindes, insbesondere wie dieses auf etwaige Weisungen und Erziehungsmaßnahmen reagiert hat, ob dieses diese also ohne weiteres beachtet hat oder ob es sich verschiedentlich darüber hinweggesetzt hat (BGH, NJW 1984, S. 2574, 2575; Münchener Kommentar BGB/Huber, 7. Auflage 2017, § 1631 Rn. 8). So würden die Eltern ihre Aufsichtspflicht über ihr achteinhalb Jahre altes Kind nicht verletzen, wenn dieses sich bei der allein anwesenden Mutter zunächst zum Radfahren und zum Spielen im Garten abgemeldet habe und sich die Mutter durch regelmäßige Kontrollen davon überzeugt habe, was es tue (BGH, NJW 1984, S. 2574, 2575). Eine Haftung sei dann insoweit ausgeschlossen, als es in der Folge zu einem Brand komme, weil das Kind zusammen mit anderen Kindern in einen Raum eindringe und mit dort vorgefundenen Streichhölzern einen Brand verursache, der zu erheblichen Sachschäden führe (BGH, NJW 1984, S. 2574, 2575)."
vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 (externer Link)