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  Haftpflichtbuch AH
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Die Kausalität fehlt demnach, wenn (im Fall des § 142 Abs. 2 StGB) auch eine nachträgliche, rechtzeitige Meldung dem Versicherer keine weitergehende Aufklärungsmöglichkeit verschafft hätte.
vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11


 Rn.  9-2701


Zitat (BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11) ein-/ausblenden      

"vielmehr genügte für eine fehlende Kausalität der Obliegenheitsverletzung bereits die Feststellung, dass die Beachtung der aus § 142 Abs. 2 StGB folgenden Rechtspflichten durch den Kläger der Beklagten keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte."
vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 (externer Link)


 Rn.  9-2702

Zitat (OLG Dresden, Urteil vom 17.04.2018, Az. 6 U 1480/17) ein-/ausblenden      

"d) Der Kläger hat auch die Beklagte nicht innerhalb der Frist i.S.d. § 142 Abs. 2 StGB über das Schadensereignis unterrichtet. Davon bliebe zwar die Strafbarkeit unberührt, der Aufklärungsobliegenheit aus dem Versicherungsvertrag wäre aber gleichwohl genüge getan, weil die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn erfolgende Mitteilung mindestens ebenso so gut gewahrt wären wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei (dazu BGH, a.a.O., Rdn. 24). Unstreitig informierte der Kläger die Beklagte erst am Unfalltag gegen 13.30 Uhr telefonisch von dem Schadensereignis und damit nicht unverzüglich im vorgenannten Sinne."
vgl. OLG Dresden, Urteil vom 17.04.2018, Az. 6 U 1480/17 (externer Link)


 Rn.  9-2703