"d) Der Kläger hat auch die Beklagte nicht innerhalb der Frist i.S.d. § 142 Abs. 2 StGB über das Schadensereignis unterrichtet. Davon bliebe zwar die Strafbarkeit unberührt, der Aufklärungsobliegenheit aus dem Versicherungsvertrag wäre aber gleichwohl genüge getan, weil die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn erfolgende Mitteilung mindestens ebenso so gut gewahrt wären wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei (dazu BGH, a.a.O., Rdn. 24). Unstreitig informierte der Kläger die Beklagte erst am Unfalltag gegen 13.30 Uhr telefonisch von dem Schadensereignis und damit nicht unverzüglich im vorgenannten Sinne."
vgl. OLG Dresden, Urteil vom 17.04.2018, Az. 6 U 1480/17 (externer Link)