"Eine gesetzliche Aufsichtspflicht ergibt sich auch nicht aus der Stellung der Beklagten zu 2) als Vorsorgebevollmächtigte des Beklagten zu 1), denn die Beklagte zu 2) ist keine Betreuerin im Sinne der § 1896 ff. BGB, sondern Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 832 Abs. 2 BGB. Nach § 832 Abs. 2 BGB haftet als Aufsichtspflichtiger auch derjenige, der die Aufsichtspflicht vertraglich übernimmt. Die erteilte Vorsorgevollmacht erfasst jedenfalls keine vertragliche Aufsichtspflicht über den die Vorsorgevollmacht erteilenden. Das Wesen der Vorsorgevollmacht besteht darin, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber Erklärungen abzugeben, zu denen dieser aufgrund körperlicher oder gesundheitlicher Einschränkung nicht mehr in der Lage ist. Eine ausdrückliche Anordnung der Aufsichtspflicht ergibt sich daraus nicht (LG Bielefeld NJW 1998, 2682). Dies gilt unabhängig davon, dass der Beklagten zu 2) nicht die gesamte Personensorge zugewiesen ist; nach dem Inhalt der erteilten Vorsorgevollmacht beschränkt sich die Vollmacht auf die in den jeweiligen Aufgabenkreisen konkret übertragenen Aufgaben zur Vertretung durch die Beklagte zu 2), nicht hingegen darauf, den Beklagten "auf jeden Schritt und Tritt" zu überwachen (OLG Saarbrücken, BeckRS 2007, 06820). Auch soweit der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung der Beklagten zu 2) übertragen ist, ist dies im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Aufgabenkreises "Aufenthalt- und Wohnungsangelegenheiten" auszulegen, wonach die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts grundsätzlich die Frage betrifft, wo der Vertretene aufenthältlich ist, d.h. wohnt, und nicht, wo er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt genau befindet (LG Bielefeld a. a. O.)."
vgl. AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 09.10.2020 - 3a C 179/18 (externer Link)