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Allgemeine Behauptungen über Rechts- bzw. Sicherheitsverletzungen genügen nicht der Substantiierungspflicht. Eine rechtliche Bewertung bzw. Beweisaufnahme kann daraufhin nicht erfolgen. vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2019 - X ZR 166/18 |
Rn. 9-1971 | Zitat (BGH, Urteil vom 25.06.2019 - X ZR 166/18) ein-/ausblenden "(4) Unzureichend ist auch das Vorbringen des Klägers, bei der Errichtung eines Gebäudes oder bei der Anbringung einer gläsernen Balkontür seien die maßgeblichen Bauvorschriften verletzt worden.
Bei Baumaßnahmen der genannten Art ist typischerweise eine Vielzahl von unterschiedlichen Vorschriften einzuhalten, die verschiedene technische Aspekte betreffen. Deshalb bedarf es näherer Angaben dazu, auf welchen dieser Aspekte sich das Vorbringen des Klägers bezieht." vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2019 - X ZR 166/18 (externer Link) | Rn. 9-1972 |
Erforderlich ist vielmehr, dass es eine konkrete Tatsachenbehauptung gibt, die einer konkreten Überprüfung zugänglich ist, auch wenn diese Behauptung - gerade bei Auslandsbezug - lediglich eine (nachvollziehbare) Vermutung darstellt. vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2019 - X ZR 166/18 |
Rn. 9-1973 | Zitat (BGH, Urteil vom 25.06.2019 - X ZR 166/18) ein-/ausblenden "(5) Hinreichend substantiiert ist aber der im Berufungsurteil wiedergegebene Vortrag des Klägers, eine Glastür für einen Balkon habe nach den anwendbaren Sicherheitsbestimmungen so beschaffen sein müssen, dass sie einen Anprall eines siebenjährigen Kindes nach kurzem Anlauf standhalte.
Damit ist ein Sachverhalt vorgebracht, der einer rechtlichen Subsumtion unmittelbar zugänglich ist. Der Vortrag bezieht sich auf eine konkrete Eigenschaft der Balkontür, nämlich deren Stabilität in einer bestimmten Aufprallsituation, und ermöglicht dem Gericht die Prüfung der Frage, ob eine Tür, die diesen Vorgaben nicht genügt, den in Gran Canaria geltenden Sicherheitsbestimmungen für Hotels entspricht.
Angesichts dessen kann das Vorbringen des Klägers auch nicht mit der Begründung als unzulässig angesehen werden, der Kläger vermute lediglich, dass die Qualität des Glases ausländischen Sicherheitsvorschriften nicht entsprochen habe. Wie bereits dargelegt wurde, braucht eine Partei die für die Beurteilung maßgeblichen ausländischen Rechtsvorschriften nicht von sich aus zu ermitteln. Dass der Kläger über entsprechende Kenntnisse des spanischen Rechts verfügt, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
(6) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger auch nicht gehalten vorzutragen, wann die zerbrochene Glasscheibe eingebaut wurde.
Diese Frage ist allenfalls dann entscheidungserheblich, wenn sich das maßgebliche spanische Recht innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraums geändert hat. Dies wiederum kann erst dann beurteilt werden, wenn das Gericht die einschlägigen Vorschriften ermittelt hat. Die Ermittlungspflicht bezieht sich auch auf den Geltungszeitraum der jeweiligen Norm (BAG, Urteil vom 21. März 2018 - 5 AZR 4/17 Rn. 17; Bacher in BeckOK ZPO, 33. Edition, § 293 Rn. 18.1)." vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2019 - X ZR 166/18 (externer Link) | Rn. 9-1974 |
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