"Die Absicherung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum richtet sich öffentlichrechtlich nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
(...)
Dabei ist der Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Baustelle von den jeweils konkreten örtlichen Verhältnissen abhängig und allein zivilrechtlich zu bestimmen, selbst die Einhaltung der Regeln der RSA führt daher nicht zum Haftungsausschluss, wenn zivilrechtlich nach den konkreten örtlichen Verhältnissen diese Sicherung nicht als ausreichend zu bewerten ist (OLG Karlsruhe Urt. v. 26.1.2005 - 7 U 161/03, BeckRS 2005, 1746 Rn. 29). Entspricht aber, wie hier, die Art der Baustellenabsicherung nicht einmal den Vorgaben der RSA, so ist indiziert, dass die Art der Absicherung auch für die Wahrung der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht genügt. Anhaltspunkte, die gegen die Indizwirkung sprechen, sind nicht gegeben. Es handelt sich um eine Wohnstraße und damit eine typische Straße geringer Verkehrsstärke. Angesichts der Nähe zu einer Kreuzung bestand ferner für Abbieger eine erhöhte Unfallgefahr."
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2021 - 37 C 156/20 (externer Link)