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  Haftpflichtbuch AH
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Ein Mitverschulden im Fall der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten setzt sowohl eine Erkennbarkeit für den Geschädigten voraus als auch die Möglichkeit, entsprechend der erkannten Gefahr eine Schadenentstehung vernünftigerweise vermeiden zu können.
vgl. LG Köln, Urteil vom 23.01.2024 - 14 O 58/22


 Rn.  9-2491


Zitat (LG Köln, Urteil vom 23.01.2024 - 14 O 58/22) ein-/ausblenden      

"Ein Mitverschulden bei einer Haftung wegen Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten kommt nur dann in Betracht, wenn der/die Geschädigte erkannt hat oder bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte, dass der Verkehrssicherungspflichtige die von ihm geschaffenen oder beherrschten Gefahren nicht hinreichend abgeschirmt hat. Außerdem muss es dem Geschädigten möglich gewesen sein, die Verwirklichung der erkannten oder erkennbaren Gefahren durch zumutbare Schutzmaßnahmen zu vermeiden (BeckOGK/Looschelders, 1.12.2023, BGB § 254 Rn. 191)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 23.01.2024 - 14 O 58/22 (externer Link)


 Rn.  9-2492