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  Haftpflichtbuch AH
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Ein Mitverschulden im Fall der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten setzt sowohl eine Erkennbarkeit für den Geschädigten voraus als auch die Möglichkeit, entsprechend der erkannten Gefahr eine Schadenentstehung vernünftigerweise vermeiden zu können.
vgl. LG Köln, Urteil vom 23.01.2024 - 14 O 58/22


 Rn.  9-2491


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 Rn.  9-2492