"Ein Mitverschulden bei einer Haftung wegen Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten kommt nur dann in Betracht, wenn der/die Geschädigte erkannt hat oder bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte, dass der Verkehrssicherungspflichtige die von ihm geschaffenen oder beherrschten Gefahren nicht hinreichend abgeschirmt hat. Außerdem muss es dem Geschädigten möglich gewesen sein, die Verwirklichung der erkannten oder erkennbaren Gefahren durch zumutbare Schutzmaßnahmen zu vermeiden (BeckOGK/Looschelders, 1.12.2023, BGB § 254 Rn. 191)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 23.01.2024 - 14 O 58/22 (externer Link)