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Stellt der Verpflichtete aber Ungewöhnlichkeiten - insbesondere Erkrankungszeichen - fest, hat er sich fachkundiger Hilfe zu bedienen. vgl. OLG Rostock im Urteil vom 10.07.2009, Az. 5 U 334/08 |
Rn. 9-1261 |
Auch Windbruch wird Anlass zu einer fachkundigen Überprüfung geben können. |
Rn. 9-1262 |
Eine Baumkontrolle durch Sichtprüfung ist erforderlich. vgl. OLG Hamm im Urteil vom 15.04.2010, Az. I-6 U 160/09 |
Rn. 9-1263 |
Bei der allgemeinen Sichtpruefung ist auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse zu achten. vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 26.05.2020 - 4 Ca 681/19 |
Rn. 9-1264 | Zitat (ArbG Aachen, Urteil vom 26.05.2020 - 4 Ca 681/19) ein-/ausblenden "Die Behörden genügen ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie - außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse - eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände - wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung, sein statischer Aufbau oder Ähnliches - sie angezeigt erscheinen lassen (BGH b..b..O.). Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH 4. März 2004 - III ZR 225/03, Rn. 5; OLG L. 2.. Mai 2017 - 7 U 29/15, Rn. 5). Unter Berücksichtigung w. Ziffer 5.5 FLL-RL ist dem hinzuzufügen, dass die Verkehrssicherungspflicht zum Schutz des Verkehrs vor umstürzenden Bäumen auch dann verletzt werden kann, wenn als ggf. standunsicher bekannte oder erkennbare Bäume im Nachgang zu extremen Wetterereignissen nicht untersucht werden oder zumindest vor sich ankündigenden weiteren extremen Wetterereignissen eine Sperrung der möglichen Fallfläche veranlasst wird. Derartige extreme Wetterereignisse gehören jedenfalls in Bezug auf ggf. sturzgefährdete Bäume zu den "besonderen Umständen" im Sinne der Rechtsprechung des BGH, die eine eingehende Untersuchung oder zumindest eine Sperrung der Fallfläche erforderlich machen können." vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 26.05.2020 - 4 Ca 681/19 (externer Link) | Rn. 9-1265 |
Nach extremen Wetterereignissen ist es notwendig, standunsichere Baeume oder als solche erkannte bzw. erkennbare Baeume zu untersuchen oder zumindest moegliche Fallbereiche zu sperren. vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 26.05.2020 - 4 Ca 681/19 |
Rn. 9-1266 | Zitat (ArbG Aachen, Urteil vom 26.05.2020 - 4 Ca 681/19) ein-/ausblenden "Die Behörden genügen ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie - außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse - eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände - wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung, sein statischer Aufbau oder Ähnliches - sie angezeigt erscheinen lassen (BGH b..b..O.). Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH 4. März 2004 - III ZR 225/03, Rn. 5; OLG L. 2.. Mai 2017 - 7 U 29/15, Rn. 5). Unter Berücksichtigung w. Ziffer 5.5 FLL-RL ist dem hinzuzufügen, dass die Verkehrssicherungspflicht zum Schutz des Verkehrs vor umstürzenden Bäumen auch dann verletzt werden kann, wenn als ggf. standunsicher bekannte oder erkennbare Bäume im Nachgang zu extremen Wetterereignissen nicht untersucht werden oder zumindest vor sich ankündigenden weiteren extremen Wetterereignissen eine Sperrung der möglichen Fallfläche veranlasst wird. Derartige extreme Wetterereignisse gehören jedenfalls in Bezug auf ggf. sturzgefährdete Bäume zu den "besonderen Umständen" im Sinne der Rechtsprechung des BGH, die eine eingehende Untersuchung oder zumindest eine Sperrung der Fallfläche erforderlich machen können." vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 26.05.2020 - 4 Ca 681/19 (externer Link) | Rn. 9-1267 |
Die Pflichten senken sich auch gerade nicht dadurch, dass der Baum bereits einen anderen schweren Sturm ausgehalten habe. Denn durch einen solchen vorangegangenen Sturm werden etwaige Schaeden vertieft und es wird gerade nicht die Standfestigkeit bestaetigt. vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 26.05.2020 - 4 Ca 681/19 |
Rn. 9-1268 | Zitat (ArbG Aachen, Urteil vom 26.05.2020 - 4 Ca 681/19) ein-/ausblenden "Nicht überzeugend ist insoweit der Verweis der Beklagten darauf, dass der Schadbaum zuvor das Sturmtief "Burglind" überstanden hatte. Denn im Gegenteil ist es sowohl nach allgemeiner Lebenserfahrung naheliegend als auch durch die FLL-RL fachspezifisch dokumentiert, dass auch das "Überstehen" eines Sturms nicht Ausdruck w. Standfestigkeit eines Baums sein muss, sondern dass der Sturm Schäden angelegt oder vertieft haben kann, die bei dem nächsten heftigen Wetterereignis schließlich zu einem endgültigen Stammbruch führen." vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 26.05.2020 - 4 Ca 681/19 (externer Link) | Rn. 9-1269 |
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