"Diese Weisung war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch gefahrerhöhend, da das Pferd Q sich nach der glaubhaften Aussage der Zeugin T in der nunmehrigen Führungsposition viel schwieriger antreiben ließ, was schließlich in dem abrupten Stehenbleiben mündete, das letztlich den Sturz der Klägerin auslöste."
vgl. LG Dortmund, Urteil vom 14.11.2008 - 12 O 264/06 (externer Link)