Auch bezüglich aus Verletzungen resultierenden Behandlungs- und Heilungskosten gelten die Maßstäbe des Prognoserisikos. Löst der Geschädigte ohne Verschulden Kosten aus, die objektiv nicht erforderlich waren, hat der Schädiger hierfür gleichwohl einzustehen. vgl. Kammergericht im Urteil vom 06.09.2010, Az. 20 U 221/08 |
Rn. 9-2132 |