"Wenn - wie im gegebenen Fall - eine Klagepartei in einem weiteren Rechtsstreit die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes für im Vorprozess nicht berücksichtigte Verletzungsfolgen verlangt, ist für die Beurteilung, ob die Rechtskraft der früheren Entscheidung der Zuerkennung eines weiteren Schmerzensgeldes entgegensteht, entscheidend, ob und welche im Vorprozess bereits vorliegenden Verletzungsfolgen aufgrund des dort zur Entscheidung gestellten Sachverhalts zu erkennen und damit grundsätzlich einschließlich ihrer naheliegenden künftigen Auswirkungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen waren. Diese Frage ist objektiv, d. h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen, zu beantworten. Darauf, ob der Verletzte den Heilungsverlauf der geltend gemachten Unfallverletzungen richtig beurteilt und die konkreten Ursachen seiner auf diese Verletzungen zurückgeführten Beschwerden erkannt hat, kann es nicht ankommen. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Gericht im vorhergehenden Verfahren die Verletzungsfolgen zutreffend gewürdigt hat. Anderenfalls würde man zu dem mit dem Wesen der Rechtskraft nicht zu vereinbarenden Ergebnis gelangen, dass diese mit der Behauptung infrage gestellt werden könnte, die Entscheidung beruhe auf einer nicht vollständigen Erfassung des Streitstoffes. Dieser Einwand kann indes nur im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil vorgebracht werden, sofern und solange ein solches eröffnet ist (BGH Urteil vom 24.05.1988 - VI ZR 326/87 -, NJW 1988, 2300, beck online, m. w. N.). Daraus ergibt sich, dass aufgrund eines zuvor zuerkannten Feststellungsanspruchs nur nicht vorhersehbare Spätschäden einer neuen Klage zugänglich sind."
vgl. LG Duisburg, Urteil vom 10.07.2020 - 3 O 225/19 (externer Link)