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Bei maschinenlosen Gerätschaften genügt in der Regel eine optische Kontrolle auf die Gebraucshfähigkeit. Auch wenn es nach allgemeinen Maßstäben stets auf den Einzelfall ankommt sowie die erkennbare Gefahr, die bei einer Schadhaftigkeit des Gerätes droht, ist es so, dass auch hier keine überspannten Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen sind.

Bei einem Autowascher genügt eine tägliche optische Kontrolle, ob der Wascher für die gewöhnliche Bedienung am Tag sicher ist. Mit einer zweckwidrigen Nutzung in Querrichtung muss beispielsweise nicht gerechnet werden.
vgl. LG Coburg, Endurteil vom 15.03.2019 - 33 S 70/18


 Rn.  9-1422


Zitat (LG Coburg, Endurteil vom 15.03.2019 - 33 S 70/18) ein-/ausblenden      

"Darüber hinaus hat die Zeugin ... glaubhaft bestätigt, den erforderlichen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen zu sein. Sie gab zwar an, sich an den konkreten Tag nicht mehr zu erinnern, da sie von dem Vorfall erst etwa ein halbes Jahr später erfahren habe. Es sei jedoch immer so, dass - wenn sie Frühschicht habe - die Wascher und das in den Eimern befindliche Wasser früh morgens kontrolliert werde. Ist der Eimer nicht mehr voll oder das Wasser dreckig, werde der Eimer mit frischem Wasser aufgefüllt. Derweil nehme sie den Wischer heraus und lege in auf der Ablage des Eimers ab. Nach dem Auffüllen des Eimers komme der Wascher wieder in den Eimer. Sie gehe davon aus, dass die Wascher an diesem Tag in Ordnung gewesen seien, da sie defekte Wascher zum Austauschen herauslege. Wenn ein Schwamm in der Metallschiene locker sei, dann hänge er auch heraus. Dies sei nicht zu übersehen. Sie habe dies auch schon öfters gemacht, dass sie nicht mehr intakte Wascher herausgenommen habe. Sie erklärte weiter, dass ein loser Schwamm in der Metallschiene auch dann nicht zu übersehen sei, wenn der Schwamm mit Wasser vollgesogen sei, da dieser dann herunterhänge.

Mehr als eine solche Sichtprüfung im nassen Zustand kann allerdings von dem Beklagten nicht erwartet werden. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich der Umfang und die konkrete Art von Verkehrssicherungspflichten auch immer daran ausrichten müssen, was unter Berücksichtigung der Erkennbarkeit einer möglichen Gefahr für den Benutzer wirtschaftlich vertretbar und zumutbar ist."

vgl. LG Coburg, Endurteil vom 15.03.2019 - 33 S 70/18 (externer Link)


 Rn.  9-1423