Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden geschlossen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
       Allgemeines
       Allgemeines Persönlichkeitsrecht
       Aufsichtspflichten, § 832 BGB
       Baustellen (-bereiche)
       Behinderteneingang
       Bettwanzen, Ungeziefer & tierisch verursachte Reaktionen
       Fahrschule
       Freizeitveranstaltungen
       Frisörhaftung
       Haarentfernung
       Kaufvertrag (Haftung d. Verkäufers)
       Legionellen
       manipulierter Unfall
       Nachbarn
       Presse & Veröffentlichungen
       Permanent Make-Up
       Produkthaftung
       Reisen
       Reitunterricht
       Sportausübung & -stätten & -veranstaltung
       Strom & Stromschäden
       Sturz: wegen....
       Tätowiererhaftung
       Tierhalter- & -hüterhaftung
       Verfolger- und Rettungsfälle
       Verkehrssicherungspflichten
        Allgemeines
        Bäume
        Baustelle
        Ein- und Ausgänge und -fahrten
        Fahrstuhl / Aufzug
        Fenster
        Feuerwerk
        Gastwirt
        Gebäude / Bauten / Sachen
        Geschäftsräume
        Gehwege und -flächen
        Geräte und Maschinen
         > ohne Motorkraft
       Grundstücke
       Leitern
       Mäharbeiten
       Möbel & Mobiliar (auch Stühle u.s.w.)
       Müllcontainer
       Parkplätze
       Pflegeheime
       Spielplatz
       Sportstätten
       Straßen, Wege und öfftl. Verkehrsflächen
       Treppen
       Wald
       Waschanlagen
       Wasser
       Winterdienst
      Verkehr
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Fallgruppen -> Verkehrssicherungspflichten -> Geräte und Maschinen -> ohne Motorkraft

Bei maschinenlosen Gerätschaften genügt in der Regel eine optische Kontrolle auf die Gebraucshfähigkeit. Auch wenn es nach allgemeinen Maßstäben stets auf den Einzelfall ankommt sowie die erkennbare Gefahr, die bei einer Schadhaftigkeit des Gerätes droht, ist es so, dass auch hier keine überspannten Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen sind.

Bei einem Autowascher genügt eine tägliche optische Kontrolle, ob der Wascher für die gewöhnliche Bedienung am Tag sicher ist. Mit einer zweckwidrigen Nutzung in Querrichtung muss beispielsweise nicht gerechnet werden.
vgl. LG Coburg, Endurteil vom 15.03.2019 - 33 S 70/18


 Rn.  9-1422


Zitat (LG Coburg, Endurteil vom 15.03.2019 - 33 S 70/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1423