| Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH
-> Versicherungsrecht
-> Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers
-> gegenüber VN / VP wegen Obliegenheitsverletzungen
-> Obliegenheitsverletzungen
-> nach dem Versicherungsfall, § 6 KfzPflVV
-> Belehrungserfordernis
Über Auskunftsobliegenheiten mit dem Inhalt, dass ein Unfallort nicht entgegen § 142 StGB verlassen werden darf, muss der Versicherer im Vorfeld nicht aufklären, da dies schon unmöglich ist. Vielmehr handelt es sich um eine spontan zu erfüllende Obliegenheit. vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012 - 4 U 85/11 |
Rn. 9-2727 | Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012 - 4 U 85/11) ein-/ausblenden "Ein solches Belehrungsbedürfnis entfällt nämlich aus der Natur der Sache gewissermaßen, wenn spontan vom Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheiten, wie hier das Verbleiben an der Unfallstelle, in Frage stehen, bei denen schon in tatsächlicher Hinsicht gar keine Möglichkeit für eine vorherige Belehrung von Seiten des Versicherers besteht (Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., 2010, § 28 Rdnr. 152; Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrzeugversicherung, 18. Aufl., 2010, § 28 VVG Rdnr. 68)." vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012 - 4 U 85/11 (externer Link) | Rn. 9-2728 | Zitat (OLG Dresden, Urteil vom 17.04.2018, Az. 6 U 1480/17) ein-/ausblenden "2. Der Leistungsfreiheit steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger über seine Aufklärungsobliegenheit nicht in Textform nach § 28 Abs. 4 VVG belehrt hat. Eine solche Belehrung war hier nicht erforderlich. Im Rahmen teleologischer Reduktion sind aus dem Anwendungsbereich des Belehrungserfordernisses nach § 28 Abs. 4 VVG solche Fallgestaltungen auszunehmen, in denen die Aufklärungsobliegenheiten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht aufgrund eines bestimmten Verlangens des Versicherers, sondern aufgrund eines konkreten Geschehensablaufs entstehen (sog. spontan zu erfüllende Obliegenheiten); ein typisches Beispiel dafür ist die Obliegenheit in der Kraftfahrtversicherung, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen (eingehend: Münch-Komm-Wandt, 2010, § 28 VVG Rdn. 320 ff.; ebenso Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 28 VVG Rdn. 262; OLG Hamm, a.a.O., Rdn. 73; OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012, 4 U 85/11, Rdn. 31, juris)." vgl. OLG Dresden, Urteil vom 17.04.2018, Az. 6 U 1480/17 (externer Link) | Rn. 9-2729 |
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