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In einem Wasserführenden System sind in aller Regel entweder nur eine oder nur bestimmte Serogruppen (Erregertypen) von Legionellen zu finden. Ein Wechsel der Serogruppen innerhalb eines wasserführenden Systems ist eher unwahrscheinlich und wohl nur nach Sanierungen oder einem Einbau neuer Materialien in das Wassersystem zu erwarten. vgl. LG Krefeld, Urteil vom 05.05.2021 - 2 S 18/19 |
Rn. 9-517 | Zitat (LG Krefeld, Urteil vom 05.05.2021 - 2 S 18/19) ein-/ausblenden "So hat der zuletzt tätige Sachverständige F darauf hingewiesen, dass sich bei entsprechenden Untersuchungen konsistent entweder nur bestimmte Serogruppen nachweisen oder sich gleichzeitig mehrere Serogruppen finden lassen. Er hat ferner darauf verwiesen, dass ein Wechsel der Serogruppe in wasserführenden Systemen eher unwahrscheinlich ist und allenfalls nach Sanierungen oder einem Einbau neuer Materialien erfolgen kann." vgl. LG Krefeld, Urteil vom 05.05.2021 - 2 S 18/19 (externer Link) | Rn. 9-518 |
Gezählt werden Legionellen in Kolonie bildenden Einheiten (KbE). vgl. LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21 |
Rn. 9-519 | Zitat (LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21) ein-/ausblenden | Rn. 9-520 |
Grundsätzlich ist ein Wert unterhalb von 10.000 KbE/100ml ungefährlich für Menschen mit einem intakten Immunsystem. vgl. AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17 |
Rn. 9-521 | Zitat (AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17) ein-/ausblenden "Auch wenn eine Legionellenkontamination unterhalb der Schwelle der konkreten Gefahrenabwehr von 10.000 KBE / 100 ml ggf. für Menschen mit einem intakten Immunsystem ungefährlich sein mag, ist objektiv dennoch ein Mangel zu bejahen, denn der Soll-Zustand einer Mietsache setzt hygienisch einwandfreies und gesundheitlich generell unbedenkliches Wasser voraus." vgl. AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17 (externer Link) | Rn. 9-522 |
Für Risikogruppen wie Babys, alte Menschen oder immungeschwächte Personen stellt aber ein bereits unter 10.000 KbE/100ml liegender Wert eine Gefahr dar. vgl. AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17 |
Rn. 9-523 | Zitat (AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17) ein-/ausblenden "Dementsprechend muss auch ein Vermieter davon ausgehen, dass sich in seiner Wohnung nicht nur gesunde Normalbürger mittleren Alters aufhalten, sondern auch Babys, alte Menschen und ggf. durch Krankheit und/oder Alter immungeschwächte Menschen. Für diese Risikogruppen, auch dies hat der Sachverständige Dr. I. ausgeführt, sind Messwerte unter 10.000 KBE / 100 ml bereits ein Risiko (SV-Gutachten Dr. I., Ziff. 3.2, S. 6 / Bl. 194 GA; Protokoll v. 20.2.2019, S- 3 / Bl. 335 GA)." vgl. AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17 (externer Link) | Rn. 9-524 |
Deshalb ist der Grenzwert (Maßnahmewert) in der Trinkwasserverordnung bei 100 KbE/100ml festgelegt. Wird er erreicht, liegt objektiv ein Mangel vor. vgl. LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21 |
Rn. 9-525 | Zitat (LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21) ein-/ausblenden "1. Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die Trinkwasserversorgungsanlage der Mietsache von Legionellen befallen ist und dadurch der technischen Maßnahmewert nach Anlage 3 Teil II der TrinkwV (100 KbE/100 ml) überschritten wird. Ausreichend ist bereits die sich aus dem Überschreiten des Maßnahmewertes ergebende Besorgnis legionellenbedingter Gesundheitsgefahren für den Mieter." vgl. LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21 (externer Link) | Rn. 9-526 | Zitat (AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17) ein-/ausblenden "Zwar kennt die Trinkwasserverordnung bei Legionellen keinen wirklichen Grenzwert, sondern nur den sogenannten Maßnahmewert (s. § 16 Abs. 7 i. V. m. Anlage 3 Teil II TrinkwV). Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts, was ausweislich der Anlage 3 Teil II zur TrinkwasserVO bereits bei einer Legionellen-Konzentration von 100 KbE/100ml der Fall ist, entspricht das Trinkwasser jedoch nicht mehr den Anforderungen der Trinkwasserverordnung." vgl. AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17 (externer Link) | Rn. 9-527 |
Eine mittlere Belastung liegt bei über 100 KbE/100 ml vor. Eine hohe Belastung liegt vor bei KbE größer 1.000 KbE/100ml. vgl. AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17 |
Rn. 9-528 | Zitat (AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17) ein-/ausblenden "Laut den gemäß dem Sachverständigen Dr. I. (S. 1 des Gutachtens) verwertbaren Prüfberichten von August 2016, Oktober 2016, März 2017 und Juli 2017 wurde bei den Beprobungen durch die Fa. L. eine mittlere (> 100 KBE/100 ml) bis hohe (> 1000 KBE/100 ml) Kontamination der gesamten Installation festgestellt." vgl. AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17 (externer Link) | Rn. 9-529 |
Werden in einem System nur Erreger der Gruppen 2-14 gefunden, kann es mit geringer Wahrscheinlichkeit möglich sein, dass auch Erregertypen der Serogruppe 1 vorhanden waren / sind. Diese Wahrscheinlichkeit wurde auf 0-5% geschätzt. Werden einige (hier: 15) Wassertests durchgeführt, ohne dass die Serogruppe 1 nachgewiesen werden kann, dürfte deren vorhanden sein aber ausgeschlossen sein. vgl. AG Kempen, Urteil vom 12.04.2019 - 13 C 636/16 |
Rn. 9-530 | Zitat (AG Kempen, Urteil vom 12.04.2019 - 13 C 636/16) ein-/ausblenden "Zwar hat der durch das Gericht beauftragte Sachverständige Dr. M bereits in seiner gutachterlichen schriftlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 nachvollziehbar ausgeführt, dass es mit geringer Wahrscheinlichkeit möglich sei, dass der verursachende Serogruppe 1-Stamm in der Trinkwasserisolation (gemeint ist wohl Trinkwasserinstallation) vorhanden war/ist, jedoch während der Untersuchungen nicht nachgewiesen bzw. gefunden worden sei. Konsistent hat der Sachverständige insoweit auch anlässlich der mündlichen Erörterung seines Gutachtens im Termin vom 00.00.0000 zunächst bekundet, dass es sein könne, dass auch die Serogruppe 1 möglicherweise dort vorgekommen sei und dass er nicht ausschließen könne, dass sich der Ehemann der Klägerin in dem Haus der Beklagten angesteckt habe. Jedoch hat er schon hier deutlich gemacht, dass es darauf aber keinen Hinweis gebe und daher alles Weitere nach den sehr anschaulichen Schilderungen des Sachverständigen "Kaffeesatzleserei" und eine Frage der Wahrscheinlichkeit sei. Plausibel hat der Sachverständige diesbezüglich weiter ausgeführt, dass es nach seiner Erfahrung sogar eher unwahrscheinlich gewesen sei, wobei er die genaue Wahrscheinlichkeit nicht angeben, sondern nur mit drei bis fünf Prozent aber auch null bezeichnen konnte. Würde schon diese Wahrscheinlichkeit nicht reichen, um einen Nachweis im Sinne der Klägerin führen zu können, hat sich der Sachverständige, nachdem mit ihm sodann im Verlaufe seiner weiteren Anhörung nochmal die insgesamt 15 Prüfberichte der I GmbH vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 durchgegangen worden sind, bei denen unstreitig nicht ein einziges Mal die Serogruppe 1 aufgefunden wurde, schließlich noch weiter festgelegt und bekundet, dass demnach die Serogruppe 1 in dem Trinkwassersystem im Hause der Beklagten nicht vorhanden gewesen sein dürfte. Zwar ist der Klägerin nach alledem zuzugeben, dass dadurch, dass bei den Wasserproben lediglich Legionellenerreger der Serogruppen 2-14 aufgefunden worden sind, nicht ausgeschlossen sei, dass trotzdem auch Erreger der Serogruppe 1 vorhanden gewesen sein könnten. Den von ihr zu führenden Beweis, dass hier aber auch tatsächlich Erreger der Serogruppe 1 im Trinkwassersystem der Beklagten vorhanden gewesen sind, hat sie nach alledem damit nicht erbracht." vgl. AG Kempen, Urteil vom 12.04.2019 - 13 C 636/16 (externer Link) | Rn. 9-531 |
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