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Eine Neuwertspitze steht bei Verlust der Sache und Vertragsbeendigung nach § 275 BGB grundsätzlich dem Leasingnehmer zu. vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 71/19 |
Rn. 9-2819 | Zitat (BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 71/19) ein-/ausblenden "bb) Beim Leasingvertrag fallen allerdings Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer auseinander. Das Interesse, mit Hilfe einer Neuwertentschädigung wiederum ein Neufahrzeug anschaffen und nutzen zu können, liegt aber im Rahmen eines Leasingvertrags beim Leasingnehmer und nicht beim Leasinggeber.
Denn dem Interesse des Leasinggebers wird schon dadurch in vollem Umfang entsprochen, als er dem Leasingnehmer nach der (auch hier erfolgten) vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrags den Ablösewert in Rechnung stellen kann. Der Ablösewert wird in diesem Fall unter Berücksichtigung des vom Leasingnehmer garantierten Restwerts ermittelt und führt zur vollen Amortisation des Leasingvertrags.
Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung besteht insoweit kein Unterschied zwischen dem hier abgeschlossenen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einem Vertrag mit Restwertgarantie. Denn auch der zwischen den Parteien abgeschlossene Leasingvertrag sieht in Ziffer 2 bei vorzeitiger Kündigung eine Abrechnung nach dem von der Leasinggeberin kalkulierten und vom Leasingnehmer (nur) für den Fall der vorzeitigen Kündigung garantierten Restwert vor. Darüber hinaus steht dem Leasinggeber - wie im hier gegebenen Fall - ohnehin auch ein etwa den Ablösewert übersteigender Wiederbeschaffungswert zu (vgl. Senatsurteil vom 31.Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.).
(1) Die weitergehende Neuwertspitze, um die es hier allein geht, wäre für den Leasinggeber ein - im Sacherhaltungsinteresse oder im Sachwert des Fahrzeugs nicht begründeter - zusätzlicher Gewinn. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran, nach Vollamortisation des vorzeitig beendeten Leasingvertrags die Neuwertspitze als Übererlös zu vereinnahmen und für den Erwerb eines neuen Leasingfahrzeugs einzusetzen, nicht ersichtlich. Denn die Klägerin nutzt die Leasingfahrzeuge nicht selbst, sondern finanziert sie speziell für den jeweiligen Leasingnehmer und kalkuliert die Amortisation ihrer Leistungen einschließlich eines Gewinnanteils dabei jeweils ein." vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 71/19 (externer Link) | Rn. 9-2820 |
Ob dies abweichend zu beurteilen ist, wenn der Leasinggeber die Neuwertspitze im Rahmen eines neuen Vertrages oder bei Fortführung des bisherigen Leasingvertrages mit einem Neufahrzeug dem Leasingnehmer gutbringt, hat der BGH offen gelassen. Aus der Entscheidung folgt aber schon, dass die Neuwertspitze in das Vermögen des Leasingnehmers fallen soll. vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 71/19 |
Rn. 9-2821 | Zitat (BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 71/19) ein-/ausblenden "Ob eine andere Beurteilung in Betracht kommt, wenn der Leasinggeber die Neuwertspitze im Rahmen eines neuen oder bei Fortführung des bisherigen Leasingvertrags mit einem Neufahrzeug gutbringt, kann dahinstehen. Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Vielmehr hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Neuwertspitze durchgehend als Übererlös für sich beansprucht und die Auffassung vertreten, insoweit handele es sich um eine Chance, die als Wertsteigerung des Sachwerts des Fahrzeugs zu verstehen oder zumindest ebenso zu behandeln sei." vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 71/19 (externer Link) | Rn. 9-2822 |
Die merkantile Wertminderung steht dem Eigentümer zu, im Fall der Sicherungsübereignung bzw. einem Leasingvertrag also diesen Unternehmen und nicht dem Kredit- oder Leasingnehmer als Besitzer. Der Besitzer könnte sich einen solchen Anspruch indes selbstverständlich abtreten lassen. vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 18.02.2021 - 2 O 4846/20 |
Rn. 9-2823 | Zitat (LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 18.02.2021 - 2 O 4846/20) ein-/ausblenden "Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung hat ihren Ausgangspunkt darin, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie (BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03, NJW 2005, 277). Da der Verkaufspreis gleichsam das "Surrogat" für das veräußerte Fahrzeugeigentum darstellt, kann eine etwaige Wertminderung nur dem Eigentümer des Fahrzeugs entstehen, nicht aber dem, der "nur" dessen Besitzer ist. Da das Eigentum des Fahrzeugs im Zeitpunkt dessen Beschädigung der finanzierenden Bank zusteht bzw. zustand, kann die Klägerin die Wertminderung deshalb als Schadenspositionen aus der Verletzung fremden Rechts (Eigentum der Bank) geltend machen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. April 2019 - I-1 U 108/18 -, juris Rn. 37 f.).
Folgerichtig hat die Klägerin als Anlage K 13 eine Bestätigung der finanzierenden Bank vorgelegt, wonach eine eventuelle Wertminderung an die Klägerin als Darlehensnehmerin ausgezahlt werden kann. Damit kann die Klägerin die Wertminderung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen (vgl. BGH, 07.03.2017 - VI ZR 125/16, r+s 2017, 380)." vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 18.02.2021 - 2 O 4846/20 (externer Link) | Rn. 9-2824 |
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