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  Haftpflichtbuch AH
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Eine Neuwertspitze steht bei Verlust der Sache und Vertragsbeendigung nach § 275 BGB grundsätzlich dem Leasingnehmer zu.
vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 71/19


 Rn.  9-2819


Zitat (BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 71/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2820

Ob dies abweichend zu beurteilen ist, wenn der Leasinggeber die Neuwertspitze im Rahmen eines neuen Vertrages oder bei Fortführung des bisherigen Leasingvertrages mit einem Neufahrzeug dem Leasingnehmer gutbringt, hat der BGH offen gelassen. Aus der Entscheidung folgt aber schon, dass die Neuwertspitze in das Vermögen des Leasingnehmers fallen soll.
vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 71/19


 Rn.  9-2821


Zitat (BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 71/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2822

Die merkantile Wertminderung steht dem Eigentümer zu, im Fall der Sicherungsübereignung bzw. einem Leasingvertrag also diesen Unternehmen und nicht dem Kredit- oder Leasingnehmer als Besitzer. Der Besitzer könnte sich einen solchen Anspruch indes selbstverständlich abtreten lassen.
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 18.02.2021 - 2 O 4846/20


 Rn.  9-2823


Zitat (LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 18.02.2021 - 2 O 4846/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2824