Wenn das Verhältnis zwischen dem Anlass für das Verhalten (Geschäftsführung für einen Dritten) und dem dabei eingegangenen Risiko unangemessen ist, kann der Helfer keinen Aufwendungs- oder Schadensersatz bei dem Geschäftsherrn geltend machen. Denn der Geschäftsherr habe kein Interesse daran, dass Dritte unvernünftige Risiken eingingen.
vgl. OLG Köln n den Beschässen vom 14.01.2020 und 11.02.2020, Az. 7 U 311/19 |
Rn. 9-1228 |