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Das ordnungsgemäße Verladen eines Pferdes hat so zu erfolgen, dass sich niemand in den Gefahrenbereich begeben muss. Die sicherste Methode soll das Verladen mit 2 Longen sein, die so gekreuzt werden, dass das Pferd nach vorne bewegt werden kann ohne dass sich jemand hinter oder neben das Pferd begeben muss.
vgl. LG Münster, Urteil vom 31.07.2019 - 4 O 534/16


 Rn.  9-1191


Zitat (LG Münster, Urteil vom 31.07.2019 - 4 O 534/16) ein-/ausblenden      

"Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen stellt das Verladen von Pferden auf Pferdeanhänger einen besonders gefahrträchtigen Vorgang dar. Es bestehe die Gefahr, dass das Pferde scheue, wenn es einen dunklen und beengten Anhänger betreten soll, der ihm keine Bewegungs- und Fluchtmöglichkeit biete. Ein Ausschlagen des Pferdes geschehe derart, dass das Pferd das ganze Gewicht auf die stehenden Vordergliedmaßen lege und nach hinten trete. Bei jedem Verladevorgang müsse daher darauf geachtet werden, dass sich Personen nicht in den Gefahrenbereich der Hinterhufe begeben. Dies sei am besten mit der 2-Longenmethode gewährleistet, bei der zwei Helfer kreuzweise hinter dem Pferd zwei an den beiden Fahrzeugseiten angebrachten Longen schließen und es so vorwärts treiben, ohne sich in den Gefahrenbereich der Hinterhufe begeben zu müssen. Das Verhalten der Zeugin H1 beim Verladen des Pferdes stelle danach einen elementaren Verstoß gegen die Sicherheitsgrundsätze beim Verladen von Pferden dar. In jedem Fall müsse der Abstand zu dem Pferd größer bleiben als dessen Schlagdistanz. Die Zeugin müsse sich jedoch dicht hinter dem Pferd aufgehalten haben, um so getroffen zu werden, wie geschehen. Soweit die Zeugin darüber hinaus eine Reitgerte eingesetzt haben sollte, stelle dies ebenfalls einen elementaren Verstoß gegen die Sicherheitsgrundsätze beim Umgang mit Pferden dar. Aber auch ohne Reitgerteneinsatz liege ein Verstoß schon darin, sich hinter dem Pferd in dessen Schlagdistanz aufgehalten zu haben."
vgl. LG Münster, Urteil vom 31.07.2019 - 4 O 534/16 (externer Link)


 Rn.  9-1192