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  Haftpflichtbuch AH
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Gegenstände dürfen nur dann in der Nähe eines geöffneten Fensters aufgestellt werden, wenn sie nicht auf öffentliche Verkehrsflächen hinausfallen können. Das muss auch gewährleistet sein, wenn ein Luftstoß kommt und den Gegenstand direkt hinauswehen könnte oder das Fenster zuschlägt und dadurch der Gegenstand hinausfällt.
vgl. OLG München, Endurteil vom 06.04.2016 - 20 U 4602/15


 Rn.  9-1354


Zitat (OLG München, Endurteil vom 06.04.2016 - 20 U 4602/15) ein-/ausblenden      

"Denn auch den Vortrag der Beklagten unterstellt, ein plötzlicher Windstoß habe zum Zuklappen ihres Fensters und damit zum Hinabfallen der Holzfigur geführt, hatte die Beklagte durch die ungesicherte Positionierung der Figur am offenen Fenster doch eine besondere Gefahrenquelle eröffnet (vgl. Palandt, BGB, § 823 Rn. 46 ff.) und die Verletzung der sich im öffentlichen Straßenraum unterhalb des Fensters befindlichen Klägerin durch das Herabfallen der Figur damit fahrlässig verursacht."
vgl. OLG München, Endurteil vom 06.04.2016 - 20 U 4602/15 (externer Link)


 Rn.  9-1355