"Denn auch den Vortrag der Beklagten unterstellt, ein plötzlicher Windstoß habe zum Zuklappen ihres Fensters und damit zum Hinabfallen der Holzfigur geführt, hatte die Beklagte durch die ungesicherte Positionierung der Figur am offenen Fenster doch eine besondere Gefahrenquelle eröffnet (vgl. Palandt, BGB, § 823 Rn. 46 ff.) und die Verletzung der sich im öffentlichen Straßenraum unterhalb des Fensters befindlichen Klägerin durch das Herabfallen der Figur damit fahrlässig verursacht."
vgl. OLG München, Endurteil vom 06.04.2016 - 20 U 4602/15 (externer Link)