Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden öffnen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
   Haftungsprivilegien
   Verschulden
   prozess-rechtlich
   Schadenpositionen / Schäden
       Personenschäden
        Bagatellverletzungen
        Schadenanlage
        Haushaltsführungsschaden
         Darstellung der Einschränkungen
         betragsmäßige Höhe
         Berechnung
         zeitliche Komponenten
          > während (stationärer) Abwesenheit
          > Versorgung von Haustieren
       laufende / nutzlose Kostenpositionen
       Pflegekosten
       Schmerzensgeld
       Unterhaltsschaden
       verletzungsbedingte Kosten
       Verdienstausfall
       Vorfallbedingtheit ?!
       Mitverschulden
      Sachschäden
      Schadennebenpositionen
      Tiere
      Verbindlichkeiten
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Schadenpositionen / Schäden -> Personenschäden -> Haushaltsführungsschaden -> zeitliche Komponenten -> Versorgung von Haustieren

Die Versorgung von Haustieren ist im Rahmen des Haushaltsführungsschadens eine erstattungsfähige Position. Allerdings wird man nur den Anteil berücksichtigen dürfen, der notwendig ist für die artgerechte Versorgung des Tieres. Teilweise wird davon auch noch ein Abschlag für erforderlich erachtet, weil die Versorgung des Haustieres als Luxustier auch dem eigenen Vergnügen dient und daher nicht nur Arbeit ist.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020 - 14 U 108/20


 Rn.  9-2073


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020 - 14 U 108/20) ein-/ausblenden      

"Der von der Einzelrichterin zugrunde gelegte Aufwand von 35 Stunden pro Woche erscheint demzufolge selbst unter Berücksichtigung der Tierbetreuung gerade noch vertretbar. Der Zeitaufwand für die Versorgung eines Tieres ist grundsätzlich erstattungsfähig [Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenrechts, 2016, Bearbeiter Wessel zu 4. Kapitel F. III. 4b)]. Allerdings ist insoweit gleichfalls zu berücksichtigen, dass die Haltung eines Familienhundes und von Katzen auch dem eigenen Vergnügen dient und nicht nur Arbeit darstellt, die im Rahmen eines Haushaltsführungsschadens vollumfänglich Beachtung finden muss. Deshalb erscheint es vorliegend angebracht, bei der Wochenstundenzahl nicht den gesamten Zeitaufwand zu berücksichtigen, den die Klägerin für die Tierbetreuung angesetzt hat, sondern einen Abschlag vorzunehmen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht. Darüber hinaus entspricht es der Üblichkeit, dass ein Familienhund ab und zu von Tochter und / oder Ehemann ausgeführt wird, wie es der Zeuge T. B. ausgesagt hat, wonach sich beide Eheleute um den Hund kümmern wollten und er mit dem Tier auch mal spazieren geht. Im Übrigen dürften erforderliche Bewegungseinheiten des Hundes auch in dem 730 m² großen Garten absolviert werden können, was gegenüber einem längeren Spaziergang eine Zeitersparnis bedeutet."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020 - 14 U 108/20 (externer Link)


 Rn.  9-2074