"Der von der Einzelrichterin zugrunde gelegte Aufwand von 35 Stunden pro Woche erscheint demzufolge selbst unter Berücksichtigung der Tierbetreuung gerade noch vertretbar. Der Zeitaufwand für die Versorgung eines Tieres ist grundsätzlich erstattungsfähig [Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenrechts, 2016, Bearbeiter Wessel zu 4. Kapitel F. III. 4b)]. Allerdings ist insoweit gleichfalls zu berücksichtigen, dass die Haltung eines Familienhundes und von Katzen auch dem eigenen Vergnügen dient und nicht nur Arbeit darstellt, die im Rahmen eines Haushaltsführungsschadens vollumfänglich Beachtung finden muss. Deshalb erscheint es vorliegend angebracht, bei der Wochenstundenzahl nicht den gesamten Zeitaufwand zu berücksichtigen, den die Klägerin für die Tierbetreuung angesetzt hat, sondern einen Abschlag vorzunehmen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht. Darüber hinaus entspricht es der Üblichkeit, dass ein Familienhund ab und zu von Tochter und / oder Ehemann ausgeführt wird, wie es der Zeuge T. B. ausgesagt hat, wonach sich beide Eheleute um den Hund kümmern wollten und er mit dem Tier auch mal spazieren geht. Im Übrigen dürften erforderliche Bewegungseinheiten des Hundes auch in dem 730 m² großen Garten absolviert werden können, was gegenüber einem längeren Spaziergang eine Zeitersparnis bedeutet."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020 - 14 U 108/20 (externer Link)