"cc) In Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze und unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung führt die gebotene Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem Verkehrsverbot des § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 265 StVO um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt, das jedenfalls auch dem Schutz des Eigentums der wegen einer Mißachtung der Höchstdurchfahrtshöhe geschädigten Verkehrsteilnehmer dient."
vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 185/04 (externer Link)