Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden öffnen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
   Haftungsprivilegien
   Verschulden
   prozess-rechtlich
   Schadenpositionen / Schäden
       Personenschäden
        Bagatellverletzungen
        Schadenanlage
        Haushaltsführungsschaden
        laufende / nutzlose Kostenpositionen
        Pflegekosten
        Schmerzensgeld
        Unterhaltsschaden
        verletzungsbedingte Kosten
         > Attestkosten
         > Eigenanteile an Heilbehandlungskosten
         > Eigenanteil stationärer Aufenthalt
         > Prognoserisiko
       Verdienstausfall
       Vorfallbedingtheit ?!
       Mitverschulden
      Sachschäden
      Schadennebenpositionen
      Tiere
      Verbindlichkeiten
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Schadenpositionen / Schäden -> Personenschäden -> verletzungsbedingte Kosten -> Eigenanteil stationärer Aufenthalt

Auch wenn die Aufwendungen für den stationären Aufenthalt grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden darstellen, sind wegen des Bereicherungsverbotes im Deliktsrecht die Einsparungen zu berücksichtigen, die die geschädigte Person wegen des stationären Aufenthaltes hat. Dies sind eben die Haushaltskosten, die wegen der Abwesenheit zu Hause nicht entstehen. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO durch das Gericht auf 10 EUR pro Tag ist angemessen.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.06.2019 - 12 U 179/18


 Rn.  9-2129


Zitat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.06.2019 - 12 U 179/18) ein-/ausblenden      

"Im Grundsatz ist die von der Klägerin zu leistende Zuzahlung während der Krankenhausbehandlung als Schaden zu ersetzen. Berechtigt ist allerdings der Einwand der Beklagten, dass sich die Klägerin gegenüber den Kosten für die Zuzahlung im Krankenhaus von 10 €/Tag ersparte häusliche Aufwendungen entgegenhalten lassen muss (vgl. dazu Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl., Rn. 240ff m. w. N.). Die ersparten häuslichen Aufwendungen betreffen in erster Linie Verpflegungskosten und werden vom Senat auf 10 € pro Tag geschätzt (§ 287 ZPO) (vgl. ebenso OLG Hamm, Urteil vom 31. Mai 2001 - 6 U 28/01 -, Rn. 18; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2013 - 7 U 158/12 -, Rn. 44, juris). Nicht mindernd zu berücksichtigen ist die Kurzzeitigkeit des Krankenhausaufenthalts. Dieser spricht vielmehr dafür, dass die bereits vorhandenen Lebensmittel bei Rückkehr aus dem Krankenhaus noch verwendet werden können. Ersparnisse treten weiter u.A. bei Strom und Wasser ein."
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.06.2019 - 12 U 179/18 (externer Link)


 Rn.  9-2130