"Im Grundsatz ist die von der Klägerin zu leistende Zuzahlung während der Krankenhausbehandlung als Schaden zu ersetzen. Berechtigt ist allerdings der Einwand der Beklagten, dass sich die Klägerin gegenüber den Kosten für die Zuzahlung im Krankenhaus von 10 €/Tag ersparte häusliche Aufwendungen entgegenhalten lassen muss (vgl. dazu Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl., Rn. 240ff m. w. N.). Die ersparten häuslichen Aufwendungen betreffen in erster Linie Verpflegungskosten und werden vom Senat auf 10 € pro Tag geschätzt (§ 287 ZPO) (vgl. ebenso OLG Hamm, Urteil vom 31. Mai 2001 - 6 U 28/01 -, Rn. 18; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2013 - 7 U 158/12 -, Rn. 44, juris). Nicht mindernd zu berücksichtigen ist die Kurzzeitigkeit des Krankenhausaufenthalts. Dieser spricht vielmehr dafür, dass die bereits vorhandenen Lebensmittel bei Rückkehr aus dem Krankenhaus noch verwendet werden können. Ersparnisse treten weiter u.A. bei Strom und Wasser ein."
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.06.2019 - 12 U 179/18 (externer Link)