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Bei einem Vertrag über die Durchführung einer Behandlung mittels Permanent Make-Up handelt es sich um einen Werkvertrag.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.2022 - 17 U 116/21


 Rn.  9-610


Zitat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.2022 - 17 U 116/21) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-611

Tatbestandlich ist die Behandlung mit Permanent Make-Up eine Körperverletzung. Die Behandlung ist damit nur rechtmäßig, wenn eine wirksame Einwilligung vorliegt. Eine Einwilligung wird aber nur in die fachlich korrekte und auf das Ergebnis gerichtete Tätigkeit abgegeben.
vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2017 - 19 U 50/17


 Rn.  9-612


Zitat (OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2017 - 19 U 50/17) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-613

Zitat (AG München, Endurteil vom 26.10.2016 - 132 C 16894/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-614

Allerdings liegt kein Vertrag über eine Heilbehandlung vor, weshalb diese strengen Aufklärungsmaßstäbe nicht gelten sollen.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.2022 - 17 U 116/21


 Rn.  9-615


Zitat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.2022 - 17 U 116/21) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-616

Der Vertrag über kosmetische Arbeiten mit Permanent Make-Up stellen einen Werkvertrag dar. Deshalb schuldet der Kosmetiker den vertraglich vereinbarten Leistungserfolg. Ein Tätigwerden ohne den Erfolg oder mit einem schlechten Erfolg ist eine Schlechtleistung.
vgl. LG Aachen, Urteil vom 02.03.2017 - 1 O 309/15


 Rn.  9-617


Zitat (LG Aachen, Urteil vom 02.03.2017 - 1 O 309/15) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-618

Zitat (AG München im Endurteil vom 26.10.2016, Az. 132 C 16894/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-619

Ohne Vereinbarung ist das geschuldet, was üblicherweise erwartet werden kann.
vgl. AG München, Endurteil vom 26.10.2016 - 132 C 16894/13


 Rn.  9-620


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 Rn.  9-621

Nicht alles, was aber von den Zielen abweicht, stellt zwingend einen Mangel dar; denn so ist auch der biologische Faktor der Kundschaft zu berücksichtigen.
vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 21.08.2014 - 34 C 265/12


 Rn.  9-622


Zitat (AG Wuppertal, Urteil vom 21.08.2014 - 34 C 265/12) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-623

Außerdem beinhaltet der Vertrag über die Behandlung mit Permanent Make-Up einen künstlerischen Aspekt. Die Frage, ob demnach ein Werkmangel vorliegt, ist sehr differenziert zu betrachten, insbesondere unter Würdigung der aus dem Vertrag stammenden möglichen Ergebnisse.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.2022 - 17 U 116/21


 Rn.  9-624


Zitat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.2022 - 17 U 116/21) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-625

Die Beweislast richtet sich nach allgemeinen Regeln, weshalb die Abnahme einen rechtlich erheblichen Zeitpunkt darstellt.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.2022 - 17 U 116/21


 Rn.  9-626


Zitat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.2022 - 17 U 116/21) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-627

Eine Tätigkeit darf nicht erfolgen, wenn diese für den Behandler erkennbar behandlungsfehlerhaft ist. Eine solche Tätigkeit muss er ablehnen, auch wenn sie nach entsprechender Aufklärung von dem Kunden gewünscht bzw. sogar verlangt wurde.
vgl. LG Aachen, Urteil vom 02.03.2017 - 1 O 309/15


 Rn.  9-628


Zitat (LG Aachen, Urteil vom 02.03.2017 - 1 O 309/15) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-629

Selbst bei konkreten Wünschen der Kundschaft muss die Arbeitsmethode absolut fehlerfrei sein.
vgl. AG München, Endurteil vom 26.10.2016 - 132 C 16894/13


 Rn.  9-630


Zitat (AG München, Endurteil vom 26.10.2016 - 132 C 16894/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-631

Zitat (AG München, Endurteil vom 26.10.2016 - 132 C 16894/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-632