Schon der äußere Geschehensablauf kann dafür sprechen, dass ein Torwart die Verletzungen (Beinfraktur) des Gegenspielers billigend in Kauf genommen hat. Dann scheidet eine Deckung in der Privathaftpflichtversicherung aus, weil der doppelte Vorsatz vorliegt. vgl. OLG Brandenburg (7. Zivilsenat), Urteil vom 29.11.2019 - 7 U 129/18 |
Rn. 9-772 |