Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden öffnen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
       Allgemeines
       Allgemeines Persönlichkeitsrecht
       Aufsichtspflichten, § 832 BGB
       Baustellen (-bereiche)
       Behinderteneingang
       Bettwanzen, Ungeziefer & tierisch verursachte Reaktionen
       Fahrschule
       Freizeitveranstaltungen
       Frisörhaftung
       Haarentfernung
       Kaufvertrag (Haftung d. Verkäufers)
       Legionellen
       manipulierter Unfall
       Nachbarn
       Presse & Veröffentlichungen
       Permanent Make-Up
       Produkthaftung
       Reisen
       Reitunterricht
       Sportausübung & -stätten & -veranstaltung
       Strom & Stromschäden
       Sturz: wegen....
       Tätowiererhaftung
       Tierhalter- & -hüterhaftung
        § 823 BGB
        § 833 BGB
        § 834 BGB
        Mitverschulden / mitwirkende Tiergefahr
        Situationen
        Sorgfaltsanforderungen (Fallgruppen)
         Hunde
         Pferde
          Ausrüstung
          Reiten mit mehreren
          Reitunterricht
          Verladen
           > Sorgfalt
           > Mitverschulden
       Sozialgesetzbuch, SGB VII
       § 833 S. 2 BGB - Exculpation
       Mitverschulden
       Wachhund
      Verfolger- und Rettungsfälle
      Verkehrssicherungspflichten
      Verkehr
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Fallgruppen -> Tierhalter- & -hüterhaftung -> Sorgfaltsanforderungen (Fallgruppen) -> Pferde -> Verladen -> Mitverschulden

Wer sich beim Verladen in den Gefahrenbereich begibt, hat gegenüber der Gefährdungshaftung ein erhebliches Mitverschulden zu verantworten. Denn das Verladen eines Pferdes stellt einen erhöht gefahrträchtigen Vorgang dar. Handelt es sich hierbei um einen erfahrenen Reiter, der von vorausgehenden Problemen beim Verladen des Pferdes Kenntnis hat, kann das fehlerhafte Vorgehen ein haftungsvernichtendes Eigenverschulden begründen.
vgl. LG Münster, Urteil vom 31.07.2019 - 4 O 534/16


 Rn.  9-1194


Zitat (LG Münster, Urteil vom 31.07.2019 - 4 O 534/16) ein-/ausblenden      

"Weiß eine erfahrene Reiterin, dass es bei dem erstmaligen Versuch, ein Pferd auf einen Anhänger zu verladen, zu erheblichen Problemen gekommen ist, und hält sie sich trotz dieser Warnsignale bei dem zweiten Verladeversuch in dem Gefahrenbereich einen Meter hinter oder seitlich hinter dem Pferd auf, dann hat sie in besonders eklatanter Weise trotz Erkennbarkeit der Gefährlichkeit ihres Aufenthaltsorts gegen die Obliegenheit zur Sicherung des eigenen Interesses gehandelt, mit der Folge, dass hierdurch die Haftung für die lediglich auf Seiten der Pferdehalterin in Betracht kommende Tiergefahr in vollem Umfang zurücktritt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. 9. 2005 - 5 U 21/05; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 833 BGB, Rn. 50; Staudinger/Christina Eberl-Borges (2012) BGB § 833, Rn. 200)."
vgl. LG Münster, Urteil vom 31.07.2019 - 4 O 534/16 (externer Link)


 Rn.  9-1195