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  Haftpflichtbuch AH
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Wer sich beim Verladen in den Gefahrenbereich begibt, hat gegenüber der Gefährdungshaftung ein erhebliches Mitverschulden zu verantworten. Denn das Verladen eines Pferdes stellt einen erhöht gefahrträchtigen Vorgang dar. Handelt es sich hierbei um einen erfahrenen Reiter, der von vorausgehenden Problemen beim Verladen des Pferdes Kenntnis hat, kann das fehlerhafte Vorgehen ein haftungsvernichtendes Eigenverschulden begründen.
vgl. LG Münster, Urteil vom 31.07.2019 - 4 O 534/16


 Rn.  9-1194


Zitat (LG Münster, Urteil vom 31.07.2019 - 4 O 534/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1195