Ein Bauarbeiter kann Verrichtungsgehilfe sowohl des Bauunternehmers als auch des Bauherrs sein.vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2021 - 37 C 156/20
Rn. 9-70
"Ein Bauarbeiter kann Verrichtungsgehilfe sowohl des Bauunternehmers als auch des Bauherrs sein."vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2021 - 37 C 156/20 (externer Link)