"Die Verjährungsfrist ist gemäß § 634 a I Nr. 3 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist; diese beginnt gemäß § 199 I BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte hiervon Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hatte. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin die Beklagte bereits 2008 aufgesucht und die zu lange Haltbarkeit des Make-Ups sowie den zu breiten unteren Lidstrich gerügt. Spätestens in diesem Zeitpunkt hatte sie diesbezüglich also die nötige Kenntnis, so dass mit Ablauf des Jahres Jahres 2011 diesbezügliche Ansprüche verjährt sind, §§ 195, 187 I, 188 II BGB."
vgl. AG München, Endurteil vom 26.10.2016 - 132 C 16894/13 (externer Link)