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  Haftpflichtbuch AH
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Grundsätzlich muss sich ein Geschädigter Sondervorteile, die er erhalten kann, schadensmindernd anrechnen lassen.
vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 - VI ZR 268/19


 Rn.  9-2165


Zitat (BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 - VI ZR 268/19) ein-/ausblenden      

"Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält (Fortführung von Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9 f.). "
vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 - VI ZR 268/19


 Rn.  9-2166

Da sich die fiktive Abrechnung eines Schadensersatzes an der konkreten Schadensberechnung orientiert, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch bei der fiktiven Abrechnung der Rabatt zu berücksichtigen sein sollte.


 Rn.  9-2167