Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden geschlossen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
       Allgemeines
       Allgemeines Persönlichkeitsrecht
       Aufsichtspflichten, § 832 BGB
       Baustellen (-bereiche)
       Behinderteneingang
       Bettwanzen, Ungeziefer & tierisch verursachte Reaktionen
       Fahrschule
       Freizeitveranstaltungen
       Frisörhaftung
       Haarentfernung
       Kaufvertrag (Haftung d. Verkäufers)
       Legionellen
       manipulierter Unfall
       Nachbarn
       Presse & Veröffentlichungen
       Permanent Make-Up
        > Allgemeines
        > Nachbesserung
        > Fachliches
        > Verjährung
      Produkthaftung
      Reisen
      Reitunterricht
      Sportausübung & -stätten & -veranstaltung
      Strom & Stromschäden
      Sturz: wegen....
      Tätowiererhaftung
      Tierhalter- & -hüterhaftung
      Verfolger- und Rettungsfälle
      Verkehrssicherungspflichten
      Verkehr
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Fallgruppen -> Permanent Make-Up -> Nachbesserung

Weil es sich bei der Behandlung mit Permanent Make-Up um einen Werkvertrag handelt, schuldet der Kosmetiker den Erfolg. Nach Werkvertragsrecht hat er aber wegen dieser Schuld auch das Recht auf Nachbesserung, bevor ein Kunde vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz verlangt.

Bei diesen Behandlungsverträgen ist diese Nachbesserung durch den Kosmetiker dem Kunden aber oft unzumutbar, so dass der Kunde diese ablehnen kann, ohne seine Ansprüche zu verlieren (§ 636 BGB).
vgl. LG Aachen, Urteil vom 02.03.2017 - 1 O 309/15


 Rn.  9-634


Zitat (LG Aachen, Urteil vom 02.03.2017 - 1 O 309/15) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-635

Zitat (AG Wuppertal, Urteil vom 21.08.2014 - 34 C 265/12) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-636