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-> Versicherungsrecht
-> Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers
-> gegenüber VN / VP wegen Obliegenheitsverletzungen
-> Obliegenheitsverletzungen
-> nach dem Versicherungsfall, § 6 KfzPflVV
-> Kausalität / Kausalitätsgegenbeweis
-> Grundsätze zur Kausalität
Bei einer (auch vorsätzlichen) Verletzung der Aufklärungsobliegenheit scheidet eine Leistungsbegrenzung des Versicherers aus, wenn diese nicht kausal war für Ermittlung, Feststellung bzw. Höhe der Regulierung, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG. Das gilt jedenfalls, solange keine Arglist vorliegt (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG). vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 |
Rn. 9-2688 | Zitat (BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11) ein-/ausblenden "Sollte die weitere Sachaufklärung ergeben, dass der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat, weil er die Beklagte nicht innerhalb einer Frist informiert hat, die dem Unverzüglichkeitsgebot des § 142 Abs. 2 StGB genügt, so wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob der Leistungsfreiheit der Beklagten die mangelnde Kausalität dieser Obliegenheitsverletzung für die Feststellung des Versicherungsfalls und die Feststellung oder den Umfang ihrer Leistungspflicht entgegensteht, E.6.2 AKB." vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 (externer Link) | Rn. 9-2689 |
Kausalität in diesem Sinne ist bezogen auf den konkreten Versicherungsfall und nicht allein auf eine abstrakte Gefährdung. vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012 - 4 U 85/11 |
Rn. 9-2690 | Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012 - 4 U 85/11) ein-/ausblenden "Nach vorherrschender und auch vom Senat geteilter Ansicht ist zwar in § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht die Ursächlichkeit im Sinne der alten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemeint, wonach es auf eine abstrakte Gefährdung und grundsätzliche Eignung des Obliegenheitsverstoßes, auf die Regulierung Einfluss zu nehmen, ankam, sondern es wird vielmehr auf eine Kausalität für die Regulierung des konkreten Versicherungsfalls abgestellt, " vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012 - 4 U 85/11 (externer Link) | Rn. 9-2691 | Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - 20 U 188/17) ein-/ausblenden "Allerdings schadet nicht schon eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers, sondern es ist auf die konkrete Kausalität abzustellen. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die Feststellung im Ergebnis keinesfalls anders (also für den Versicherer günstiger) ausgefallen wäre." vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - 20 U 188/17 (externer Link) | Rn. 9-2692 |
Dem Versicherer wird abzuverlangen sein, darzulegen, welche Aufklärungsmöglichkeiten bestanden hätten, wären die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten erfüllt worden. vgl. OLG Saarbrücken im Urteil vom 10.02.2016, Az. 5 U 75/14 |
Rn. 9-2693 | Zitat (OLG Saarbrücken im Urteil vom 10.02.2016, Az. 5 U 75/14) ein-/ausblenden "Soweit es dem Kläger folglich zusteht, den Kausalitätsgegenbeweis zu führen, genügt hierfür im Streitfall schon die Feststellung, dass die Beachtung der aus § 142 Abs. 2 StGB folgenden Rechtspflichten durch den Kläger der Beklagten keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175). Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche Maßnahmen sie bei Erfüllung der Obliegenheit getroffen und welchen Erfolg sie sich davon versprochen hätte (BGH, Urt. v. 4.4.2001 - IV ZR 63/00 - VersR 2001, 756). Dass eine Information des Geschädigten der Beklagten die Möglichkeit einer Feststellung eventueller alkoholbedingter Beeinträchtigungen der Fahrtauglichkeit des Klägers eröffnet hätte, liegt fern. So hat auch die bei der zuständigen Stelle für die Meldung von Schäden in der Stadt Homburg beschäftigte Zeugin H. die Frage des Senats, ob sie auf den Gedanken käme, im Falle einer Schadenmeldung die Aufforderung auszusprechen, zur Polizei zu gehen und sich eine Blutprobe entnehmen zu lassen, verneint." vgl. OLG Saarbrücken im Urteil vom 10.02.2016, Az. 5 U 75/14 (externer Link) | Rn. 9-2694 |
Der Versicherer trägt hier eine sekundäre Darlegungslast, was er noch getan hätte bzw. welche Informationen verloren gingen; der Versicherungsnehmer muss letztlich beweisen, dass bei hypothetisch angenommener ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit der Versicherungsfall und die Leistungspflicht des Versicherers in gleicher Weise eingetreten wären oder aber jedenfalls nicht gänzlich ausgeblieben wären und auch das Feststellungsergebnis zum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistungspflicht des Versicherers für den Versicherer nicht günstiger gewesen wäre vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2017 - 9 S 37/16 |
Rn. 9-2695 | Zitat (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2017 - 9 S 37/16) ein-/ausblenden "Der Nachweis der Nichtkausalität erfordert den Beweis, dass auch bei hypothetisch angenommener ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit der Versicherungsfall und die Leistungspflicht des Versicherers in gleicher Weise eingetreten wären oder aber jedenfalls nicht gänzlich ausgeblieben wären und auch das Feststellungsergebnis zum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistungspflicht des Versicherers für den Versicherer nicht günstiger gewesen wäre (Wandt in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2016, § 28 VVG Rn. 272). Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer dergestalt zu führen, dass er die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten, die für eine Kausalität sprechen, ausräumt (Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 28 VVG Rn. 96). Es ist dann im Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache des Versicherers, im Einzelnen darzulegen, welche Maßnahmen er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit ergriffen hätte und welche Konsequenzen von diesen Maßnahmen zu erwarten gewesen wären (Wandt aaO.)." vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2017 - 9 S 37/16 (externer Link) | Rn. 9-2696 |
Von dem Grundsatz, dass (mit Ausnahme der Arglist) dem Versicherten der Kausalitätsgegenbeweis zusteht, kann nicht durch Versicherungsbedingungen abgewichen werden, § 32 S. 1 VVG. vgl. § 32 VVG |
Rn. 9-2697 | Zitat (§ 32 VVG) ein-/ausblenden "Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden." vgl. § 32 VVG (externer Link) | Rn. 9-2698 |
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